Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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(Nr.  9753.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Mai  1895,  betreffend  die  Titel-  und  Rangverhältnisse
  der  Leiter  und  Lehrer  an  Landwirthschaftsschulen.

Aw#  den  Bericht  vom  16.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch,  daß

1)  die  Leiter  der  Landwirthschaftsschulen,  welche  auch  fernerhin  die  Amtsbezeichnung
  „Direktor“  führen,  zur  fünften  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten  gehören,  aber  gegebenen  Falles  zur  Verleihung  des
persönlichen  Ranges  als  Räthe  vierter  Klasse  in  Vorschlag  gebracht
werden  können,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit  von  der
Beendigung  des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;

2)  die  wissenschaftlichen  Lehrer  der  Landwirthschaftsschulen  die  Amtsbezeichnung
  „Oberlehrer“  führen  und  der  fünften  Rangklasse  der  höheren
Provinzialbeamten  angehören,  einem  Theile  derselben  bis  zu  einem
Dritttheil  der  Gesammtzahl  der  Charakter  Professor  und  der  Hälfte
der  Professoren  der  Rang  der  Räthe  vierter  Klasse  verliehen  werden.
kann,  sofern  sie  eine  zwölfjährige  Schuldienstzeit  von  der  Beendigung
des  Probejahres  ab  zurückgelegt  haben;

3)  die  Bestätigung  der  zu  1  bezeichneten  Anstaltsleiter,  desgleichen  die
Verleihung  der  vierten  Rangklasse  an  dieselben,  sowie  an  die  zu  2  bezeichneten
  Professoren  Mir  vorbehalten  bleibt;

4)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Professoren  an  den
Landwirthschaftsschulen,  soweit  dieselbe  nicht  in  geeigneten  Fällen  von
Mir  erfolgt,  dem  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten
im  Verein  mit  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  zusteht;

5)  die  Ernennung  beziehungsweise  Bestätigung  der  Oberlehrer  durch  die
zuständige  Regierungsbehörde,  deren  unmittelbarer  Aufsicht  die  betreffende
Landwirthschaftsschule  unterstellt  ist,  erfolgt.

Neues  Palais,  den  27.  Mai  1895.
Wilhelm.

Zugleich  für  den  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts--  und  Medizinal-Angelegenheiten:

Frhr.  v.  Hammerstein.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
und  den  Minister  für  Landwirthschaft,  Domänen  und  Forsten.