Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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ständigen  Fischereibezirke  angeschlossenen  (§.  6)  fremden  Ufergrundstücke,  Brücken,
Wehre  und  Schleusen  insoweit  betreten,  als  dies  zur  Ausübung  der  Fischerei  erforderlich
  ist.  Ausgenommen  sind  diejenigen  Grundstücke,  welche  dauernd  vollständig
  eingefriedigt  sind  oder,  ohne  dies  zu  sein,  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses
  ausgeschlossen  worden  si  ind.  Zur  vollständigen  Einfriedigung  gehört  eine
Einfriedigung  des  Flußufers  nicht;  im  Uebrigen  entscheidet  der  Kreisausschuß  darüber,
  was  für  dauernd  vollständig  eingefriedigt  zu  erachten  ist.

Flü#r  den  beim  Betreten  verübten  Schaden  haftet  der  Fischereibezirk,  sowie
der  zur  Ausübung  der  Fischerei  Berechtigte,  ein  Jeder  aufs  Ganze,  entstehenden
Falles  unter  Vorbehalt  des  Rückgriffs  auf  den  Beschädiger.

Die  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  erfolgt  in  Ermangelung  gätlicher
  Vereinbarung  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses.  Gegen  den  Beschluß
ist  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  binnen
zwei  Wochen  zulässig.

.  §.16.

Die  cuf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  fassenden  Beschlüsse  ergehen  auf  Antrag

eines  Betheiligten,  des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde.
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Wo  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  die  Zuständigkeit  des  Kreisausschuss
  es  begründet  ist,  tritt  an  deren  Stelle,  soweit  Stadtgemeinden  in  Betracht
kommen,  die  Zuständigkeit  des  Bezirksausschusses.

S.  18.

Ist  ein  Fischereibezirk  in  mehreren  Kreisen  belegen,  so  kommen  die  Bestimmungen
  des  §.  58  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  (Gesetz=  Samml.  S.  195)  zur  Anwendung.

§.  19.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Jannar  1896  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedructem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  den  25.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.  v.  Boetticher.  Frhr.  v.  Berlepsch.  Miquel.  Thielen.
Bronsart  v.  Schellendorff.  v.  Köller.  Frhr.  v.  Marschall.
Frhr.  v.  Hammerstein.  Schönstedt.

 

 

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staateministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichedr  ickerei.