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ständigen Fischereibezirke angeschlossenen (§. 6) fremden Ufergrundstücke, Brücken,
Wehre und Schleusen insoweit betreten, als dies zur Ausübung der Fischerei erforderlich
ist. Ausgenommen sind diejenigen Grundstücke, welche dauernd vollständig
eingefriedigt sind oder, ohne dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschusses
ausgeschlossen worden si ind. Zur vollständigen Einfriedigung gehört eine
Einfriedigung des Flußufers nicht; im Uebrigen entscheidet der Kreisausschuß darüber,
was für dauernd vollständig eingefriedigt zu erachten ist.
Flü#r den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk, sowie
der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte, ein Jeder aufs Ganze, entstehenden
Falles unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger.
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung gätlicher
Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß
ist Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen
zwei Wochen zulässig.
. §.16.
Die cuf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse ergehen auf Antrag
eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde.
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Wo nach den vorstehenden Bestimmungen die Zuständigkeit des Kreisausschuss
es begründet ist, tritt an deren Stelle, soweit Stadtgemeinden in Betracht
kommen, die Zuständigkeit des Bezirksausschusses.
S. 18.
Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die Bestimmungen
des §. 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 (Gesetz= Samml. S. 195) zur Anwendung.
§. 19.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jannar 1896 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedructem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, den 25. Juni 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Boetticher. Frhr. v. Berlepsch. Miquel. Thielen.
Bronsart v. Schellendorff. v. Köller. Frhr. v. Marschall.
Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
Redigirt im Bureau des Staateministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichedr ickerei.