Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder  des  Vorstandes  sowie  der  Beidrückung  des
Amtssiegels.
8.  2

Die  Vertretung  des  Provinzialsynodalverbandes  (der  Provinzialgemeinde)
in  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  erfolgt  durch  das  Konsistorium  unter  Mitwirkung
  des  Provinzialsynodalvorstandes.  Auf  diese  Mitwirkung  findet  §.  68
Nr.  6  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873  und
Nr.  4  unter  2  des  Kirchengesetzes  vom  1.  Juli  1893  (Kirchliches  Gesetz=  und  Verordnungöbl.
  S.  103)  Anwendung.

Schriftliche  Willenserklärungen,  welche  den  Provinzialsynodalverband  Dritten
gegenüber  rechtlich  verpflichten,  bed##rfen  in  ihrer  Ausfertigung  des  Vermerks,
daß  der  Provinzialsynodalvorstand  bei  dem  Beschlusse  mitgewirkt  hat,  der  Unterschrift
  des  Konsistorialpräsidenten  oder  seines  Vertreters  und  der  Beidrückung  des
Amtssiegels.

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Die  Beschlüsse  des  Kreissynodalvorstandes  und  des  durch  den  Provinzialspnodalvorstand
  erweiterten  Konsistoriums  in  den  Fällen  der  §#  1  und  2  bedürfen
zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  vorgesetzten  kirchlichen  Aufsichtsbehörde

1)  bei  dem  Erwerbe,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  soweit  der  Erwerb  nicht  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener  kirchlicher
Forderungen  nothwendig  ist,

2)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  anderen  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken,

3)  bei  neuen  organischen  Einrichtungen  für  kirchliche  Zwecke,  sowie  bei
Errichtung,  Uebernahme  oder  wesentlicher  Aenderung  von  Anstalten  für
christliche  Liebesthätigkeit.

C.  4.

Die  Kirchenbehörde,  welche  in  den  Fällen  des  §.  3  die  Genehmigung  zu
ertheilen  hat,  im  Gleichen  der  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Juni  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Barkhausen.

(Nr.  9717.)