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deren Gebiete die Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die
Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung
über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie die Genehmi-
gung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf
den in Braunschweig gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen
Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die Strecke in
Braunschweig keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, als für
die Strecke in Preußen.
Artikel 7.
Der Unternehmer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Herzoglich Braun-
schweigischem Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten,
der Herzoglich Braunschweigischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze
Platz greifen, den Herzoglich Braunschweigischen Gesetzen sich zu unterwerfen.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den Ver-
kehr zwischen ihr und dem Unternehmer, sowie die Handhabung der ihr über die
innerhalb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte
einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese
haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen
Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizci-
und Gerichtsbehörden geeignet sind.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu-
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei-
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden
des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel 9.
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
auf der Bahn Oschersleben—Schoeningen finden die für Besetzung der Subaltern-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze An-
wendung.
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahn-Gesellschaft
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag-
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere
Rücksicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie
angestellt sind, unterworfen.
(Nr. 9758.)