Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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deren Gebiete die Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. Auch ist die 
Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung 
über die Dotirung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie die Genehmi- 
gung und die Festsetzung der Fahrpläne und der Tarife auch in Beziehung auf 
den in Braunschweig gelegenen Theil der Bahn seitens der Königlich Preußischen 
Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen für die Strecke in 
Braunschweig keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen sollen, als für 
die Strecke in Preußen. 
Artikel 7. 
Der Unternehmer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, 
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf Herzoglich Braun- 
schweigischem Gebiete entstehen und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, 
der Herzoglich Braunschweigischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze 
Platz greifen, den Herzoglich Braunschweigischen Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt vorbehalten, den Ver- 
kehr zwischen ihr und dem Unternehmer, sowie die Handhabung der ihr über die 
innerhalb ihres Gebietes gelegene Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte 
einer besonderen Behörde oder einem besonderen Kommissar zu übertragen. Diese 
haben die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen Polizci- 
und Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahnordnung 
gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei- 
beamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen Behörden 
des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals 
auf der Bahn Oschersleben—Schoeningen finden die für Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig geltenden Grundsätze An- 
wendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahn-Gesellschaft 
bei sonst gleicher Befähigung innerhalb des Gebietes eines jeden der vertrag- 
schließenden Staaten auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere 
Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie 
angestellt sind, unterworfen. 
(Nr. 9758.)
	        
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