Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist die Eisenbahn- 
Gesellschaft den bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist die Eisenbahn-Gesellschaft den Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesetzbl. für 1875 S. 318) 
und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und 
deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom 
Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 380) für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebenbahnen) 
für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Be- 
triebseröffnung folgenden Kalenderjahres gewährt sind. Sofern innerhalb des 
vorbezeichneten Zeitraums in den Verhältnissen der Bahn in Folge von Erweite- 
rungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus 
anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Ent- 
scheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Neben- 
bahn verliert, tritt das Eisenbahnpostgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugs- 
bestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich 
Preußischen oder Herzoglich Braunschweigischen Gebiete, mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die 
Eisenbahn-Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen 
oder vom Braunschweigischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Jede der beiden Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende 
Vahnstrecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze zu unterziehen. 
Beiderseitig wird dabei als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus dem Ver- 
hältnisse der Länge der jederseitigen Bahnstrecke zu der Länge der ganzen Bahn 
sich ergebende Theil des Anlagekapitals oder des jährlichen Reinertrages an- 
genommen. Die Steuererhebung erfolgt zum ersten Male für das auf die 
Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Preußische Regierung wird der Herzoglich Braunschweigischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen. 
Artikel 14. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete 
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