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Neben der Jagdscheinabgabe werden Ausfertigungs- oder Stempelgebühren
nicht erhoben.
Gegen Entrichtung von 1 Mark kann eine Doppelausfertigung des Jagd-
scheines gewährt werden.
Die Jagdscheinabgabe fließt zur Kreiskommunalkasse, in den Stadtkreisen
zur Gemeindekasse, in den Hohenzollernschen Landen zur Amtskommunalkasse.
Ueber die Verwendung der eingegangenen Beträge hat die Vertretung des be-
treffenden Kommunalverbandes zu beschließen.
G. 5.
Von der Entrichtung der Jagdscheinabgabe sind befreit:
Die auf Grund des F. 23 des Forstdiebstahlgesetzes vom 15. April 1878
(Gesetz= Samml. S. 222) beeidigten, sowie diejenigen Personen, welche sich in
der für den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung befinden. Der unent-
geltlich ertheilte Jagdschein genü#gt nicht, um die Jagd auf eigenem oder gepachtetem
Grund und Boden oder auf solchen Grundstücken auszuüben, auf welchen von
dem Jagdscheininhaber außerhalb seines Dienstbezirkes die Jagd gepachtet worden ist.
Die Unentgeltlichkeit ist auf dem Jagdscheine zu vermerken.
S. 6.
Der Jagdschein muß versagt werden:
1) Personen) von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;
2) Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be-
finden, oder welche unter polizeilicher Aufsicht stehen;
3) Personen, welche in den letzten zehn Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei wiederholt, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die 88. 117 bis 119 und 294 des
Reichs-Strafgesetzbuches mit mindestens drei Monaten Gefängniß
bestraft sind.
S. 7.
Der Jagdschein kann versagt werden:
1) Personen, welche in den letzten fünf Jahren
a) wegen Diebstahls, Unterschlagung oder Hehlerei einmal, oder
b) wegen Zuwiderhandlung gegen die §S§. 117 bis 119 des Reichs-
Strafgesetzbuches mit weniger als drei Monaten Gefängniß bestraft
sind;
2) Personen, welche in den letzten fünf Jahren wegen eines Forstdiebstahls,
wegen eines Jagdvergehens, wegen einer Zuwiderhandlung gegen den
§. 113 des Reichs-Strafgesetzbuches, wegen der Uebertretung einer jagd-
polizeilichen Vorschrift oder wegen unbefugten Schießens (§9. 367 Nr. 8
und 368 Nr. 7 des Reichs-Strafgesetzbuches) bestraft sind.
(Xr. 9768.)