— 306 —
S. 8.
Wenn Thatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines rechtfertigen,
erst nach Ertheilung des Jagdscheines eintreten oder zur Kenntniß der Behörde
gelangen, so muß in den Fällen des §. 6 und kann in den Fällen des §. 7
der Jagdschein von der für die Ertheilung zuständigen Behörde für ungültig er-
klärt und dem Empfänger wieder abgenommen werden.
Eine Rückvergütung der Jagdscheinabgabe oder eines Theilbetrages findet
nicht statt.
S. 9.
Gegen Verfügungen, durch welche der Jagdschein versagt oder entzogen
wird, finden diejenigen Rechtsmittel statt, welche in den 9#P. 127 bis 129 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml.
S. 195) gegen polizeiliche Verfügungen gegeben sind.
C. 10.
Wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons (§§. 8, 24 des
Reichs-Rayongesetzes vom 31. Dezember 187 1, Reichs-Gesetzbl. S. 459) ausüben
will, muß vorher seinen Jagdschein von der Festungsbehörde mit einem Einsichts-
vermerke versehen lassen.
S. 11.
Mit Geldstrafe bis zu 20 Mark wird bestraft:
1) wer bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein oder die nach §. 2
Nr. 3 an dessen Stelle tretende Bescheinigung nicht bei sich führt;
2) wer die Jagd innerhalb der abgesteckten Festungsrayons ausübt, ohne
einen von der Festungsbehörde mit dem Einsichtsvermerke versehenen
Jagdschein bei sich zu führen (GG. 10).
12.
Mit Geldstrase von 15 bis 100 Mark wird bestraft:
wer ohne den vorgeschriebenen Jagdschein zu besitzen, die Jagd ausübt,
oder wer von einem gemäß §. 8 für ungültig erklärten Jagdscheine
Gebrauch macht.
Ist der Thäter in den letzten fünf Jahren wegen der gleichen Uebertretung
vorbestraft, so können neben der Geldstrafe die Jagdgeräthe sowie die Hunde,
welche er bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob der Schuldige Eigenthümer ist oder nicht.
S. 13.
Die Fristen im §. 6 Ziffer 3, S.7 Ziffer 1 und 2, §. 12 Absatz 2 be-
ginnen mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem die Strafe verbüßt, ver-
jährt oder erlassen ist.