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G. 2.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. Juli 1895.
(L. S.) Wilhelm.
v. Boetticher. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. Schönstedt.
(Nr. 9770.) Gesetz, betreffend die Errichtung einer Centralanstalt zur Förderung des genossen-
schaftlichen Personalkredites. Vom 31. Juli 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen vc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
F. 1.
Zur Förderung des Personalkredites (C. 2), insbesondere des genossenschaft-
lichen Personalkredites, wird unter dem Namen
„Preußische Central-Genossenschafts-Kasse“
eine Anstalt mit dem Sitze in Berlin errichtet.
Die Mustalt besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person, sie steht unter
Aufsicht und Leitung des Staates.
S. 2.
Die Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1) zinsbare Darlehne zu gewähren an
a) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften (Reichsgesetz vom 1. Mai 1889
— Reichs-Gesetzbl. S. 55 —), welche unter ihrem Namen vor
Gericht klagen und verklagt werden können,
b) die für die Förderung des Personalkredites bestimmten landschaft-
lichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen,
c) die von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) errichteten
gleichartigen Institute;