Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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2) von den unter 1 gedachten Vereinigungen u. s. w. Gelder verzinslich 
anzunehmen. 
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) ist die Anstalt außer- 
dem befugt: 
3) sonstige Gelder im Depositen= und Checkverkehr anzunehmen; 
4) Spareinlagen anzunehmen; 
5) oi3 im Wechsel-, Lombard= und Effektengeschäft nutzbar zu 
machen; 
6) Wechsel zu verkaufen und zu acceptiren; 
7) Darlehne aufzunehmen; 
8) für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen u. s. w. und 
der zu denselben gehörigen Genossenschaften sowie derjenigen Personen, 
von denen sie Gelder im Depositen= und Checkverkehr oder Spar= 
Pinlagen oder Darlehne erhalten hat, Effekten zu kaufen und zu ver- 
aufen. 
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch Königliche Verordnung über 
die in 1 genannten Vereinigungen hinaus durch die Hereinbeziehung bestimmter 
Arten von öffentlichen Sparkassen erweitert werden. 
g. 3. 
Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als 
Grundkapital eine Einlage von 5 Millionen Mark in dreiprozentigen Schuld- 
verschreibungen nach dem Neunwerthe. 
*- 
Der Finanzminister wird zur Ausgabe der Schuldverschreibungen C. 3) 
ermächtigt. Er bestimmt, zu welchen Beträgen und zu welchen Bedingungen 
der Kündigung die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
5. 
Es bleibt den im F. 2 gedachten Vereinigungen u. s. w. vorbehalten, sich 
gleichfalls an der Anstalt mit Vermögenseinlagen nach näherer Bestimmung der 
Aufsichtsbehörde zu betheiligen. 
S. 6. 
Von dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der An- 
stalt wird: 
1) zunächst die eine Hälfte zur Bildung eines Reservefonds, die andere 
Hälfte zur Verzinsung der Einlagen (95. 3 und 5) bis zu 3 vom 
(Xr. 9770)
	        
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