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2) von den unter 1 gedachten Vereinigungen u. s. w. Gelder verzinslich
anzunehmen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) ist die Anstalt außer-
dem befugt:
3) sonstige Gelder im Depositen= und Checkverkehr anzunehmen;
4) Spareinlagen anzunehmen;
5) oi3 im Wechsel-, Lombard= und Effektengeschäft nutzbar zu
machen;
6) Wechsel zu verkaufen und zu acceptiren;
7) Darlehne aufzunehmen;
8) für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen u. s. w. und
der zu denselben gehörigen Genossenschaften sowie derjenigen Personen,
von denen sie Gelder im Depositen= und Checkverkehr oder Spar=
Pinlagen oder Darlehne erhalten hat, Effekten zu kaufen und zu ver-
aufen.
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch Königliche Verordnung über
die in 1 genannten Vereinigungen hinaus durch die Hereinbeziehung bestimmter
Arten von öffentlichen Sparkassen erweitert werden.
g. 3.
Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als
Grundkapital eine Einlage von 5 Millionen Mark in dreiprozentigen Schuld-
verschreibungen nach dem Neunwerthe.
*-
Der Finanzminister wird zur Ausgabe der Schuldverschreibungen C. 3)
ermächtigt. Er bestimmt, zu welchen Beträgen und zu welchen Bedingungen
der Kündigung die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember
1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
5.
Es bleibt den im F. 2 gedachten Vereinigungen u. s. w. vorbehalten, sich
gleichfalls an der Anstalt mit Vermögenseinlagen nach näherer Bestimmung der
Aufsichtsbehörde zu betheiligen.
S. 6.
Von dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Reingewinne der An-
stalt wird:
1) zunächst die eine Hälfte zur Bildung eines Reservefonds, die andere
Hälfte zur Verzinsung der Einlagen (95. 3 und 5) bis zu 3 vom
(Xr. 9770)