Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Artlkel I. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden, 
daß das Weimar-Geraer, Saal- und Werra--Eisenbahnunternehmen nach Maß- 
gabe der zwischen der Preußischen Staatsregierung und den vorgenannten Eisen- 
bahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise abzuschließenden Verstaatlichungs- 
verträge auf den Preußischen Staat übergeht. 
Artikel I. - 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt von dem Tage ab, an 
welchem die Direktionen der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaften die 
Verwaltung ihrer Unternehmungen an die von der Königlich Preußischen Re- 
gierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergeben, auf den Preußischen Staat 
das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen abgeschlossenen 
Staatsverträgen, den Statuten dieser drei Eisenbahngesellschaften, sowie den den 
letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aussichtsrecht. 
Artikel II. 
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen 
Strecken der im Artikel I genannten Eisenbahnen bleibt der Großherzoglich Sächsi- 
schen Regierung vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehen- 
den Bestimmungen ausgeübt werden: « 
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle 
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Grohherzoallh Sachsi- 
schen Staatsbehörden. 
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzogthum Sachsen 
belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten) welche auf Vorschlag der Königlich 
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Erohherzoglshen 
Behörden in Pflicht zu nehmen sind. 
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der 
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffen- 
den Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den 
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. 
4) Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Groß. 
herzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsgebietes, insbesondere auf die 
Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen 
Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden finden vom 1. Januar 
1896 an die Bestimmungen des Preußischen K labgabengesetzes 
vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder der 
künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen 
Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem 
Gebiete gelegen wären.
	        
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