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Artlkel I.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung erklärt sich damit einverstanden,
daß das Weimar-Geraer, Saal- und Werra--Eisenbahnunternehmen nach Maß-
gabe der zwischen der Preußischen Staatsregierung und den vorgenannten Eisen-
bahngesellschaften abgeschlossenen beziehungsweise abzuschließenden Verstaatlichungs-
verträge auf den Preußischen Staat übergeht.
Artikel I. -
Die Großherzoglich Sächsische Regierung überträgt von dem Tage ab, an
welchem die Direktionen der im Artikel 1 genannten Eisenbahngesellschaften die
Verwaltung ihrer Unternehmungen an die von der Königlich Preußischen Re-
gierung zu bezeichnende Königliche Behörde übergeben, auf den Preußischen Staat
das ihr nach den wegen der im Artikel I genannten Eisenbahnen abgeschlossenen
Staatsverträgen, den Statuten dieser drei Eisenbahngesellschaften, sowie den den
letzteren ertheilten Konzessionen zustehende Aussichtsrecht.
Artikel II.
Die Landeshoheit über die im Großherzoglich Sächsischen Gebiete belegenen
Strecken der im Artikel I genannten Eisenbahnen bleibt der Großherzoglich Sächsi-
schen Regierung vorbehalten, und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehen-
den Bestimmungen ausgeübt werden: «
1) Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle
Vorgänge auf dem Bahnkörper verbleiben den Grohherzoallh Sachsi-
schen Staatsbehörden.
2) Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzogthum Sachsen
belegenen Eisenbahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten) welche auf Vorschlag der Königlich
Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Erohherzoglshen
Behörden in Pflicht zu nehmen sind.
3) Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der
im Großherzogthum Sachsen belegenen Eisenbahnstrecken den betreffen-
den Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Dieselben werden den
Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
4) Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken innerhalb des Groß.
herzoglich Sachsen-Weimarischen Staatsgebietes, insbesondere auf die
Berechnung des gemeindesteuerpflichtigen Reineinkommens und dessen
Vertheilung unter die betheiligten Gemeinden finden vom 1. Januar
1896 an die Bestimmungen des Preußischen K labgabengesetzes
vom 14. Juli 1893 (Preußische Gesetz-Samml. S. 152) oder der
künftighin etwa an dessen Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen
Weise Anwendung, als wenn die Bahnen auf Königlich Preußischem
Gebiete gelegen wären.