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Artikel L.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
So geschehen zu Verlin, den 27. Mai 1895.
(L. S.) Kirchboff. (L. S.) Nothe.
(L. S.) Lehmann. L. S) De. Slevogt.
Anlage 5.
Staatsvertrag
zwischen
Preußen und Sachsen-Meiningen, betreffend die zur Zeit den Weimar-
Geraer-, Saal- und Werra-Eisenbahnunternehmungen angehoͤrigen, im
Sachsen-Meiningenschen Staatsgebiete belegenen Eisenbahnen.
Unhter der Voraussehung, daß mit der Weimar-Geraer-, Saal- und Werra-
Eisenbahngesellschaft wegen des Ueberganges ihrer Unternehmungen auf den
Preußischen Staat eine Verständigung herbeigeführt werden wird, haben zum
Zwecke der hierdurch erforderlich werdenden anderweiten Regelung der Verhältnisse
der zu den genannten Unternehmungen gehörigen Strecken, soweit dieselben auf
Herzoglich Sachsen-Meiningenschem Staatsgebiete liegen, zu Bevollmächtigten
ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann
Kirchhoff und .
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Friedrich Lehmann,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Rudolf Liller und
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. jur. Max Friedrich von Butler,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist.