Segenstand der Srstruerung.
Steuersatz
vom
Hun.
dert
Mark.
Vi.
Berechnung
der
Stempelabgabe.
8 Laufende Nr.
Dritten übernommen zu haben, werden in Betreff
der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der
Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt.
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver-
ußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines Voll-
machtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat, so
bedürfen Beurkundungen von Uebertragungen der
Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur
eines Stempels von ........... .. . ... . . . ..
In den Fällen des vorhergehenden Absatzes ist
die Erstattung des bereits verwendeten Werth-
stempels anzuordnen. Auch muß die Abstand-
nahme von der Einziehung des Werthstempels
angeordnet werden, falls dies innerhalb zweier
Wochen nach erfolgter Beurkundung der Ueber-
tragung beantragt wird.
Außerdem kann der Finanzminister bei sonstigen
Beurkundungen der erwähnten Art in denjenigen
Fällen die gleichen Anordnungen treffen, in denen
besondere Villigkeitsgründe vorhanden sind.
In den Fällen des 9 25 der Subhastations=
ordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822
(Gesetz= Samml. S. 195), sowie des § 39 des Ge-
setzes, betreffend das Theilungsverfahren und den
gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungs-
bereich des Rheinischen Rechts, vom 22. Mai 1887
(Gesetz-Samml. S. 136), bebarf die nachträgliche
Erklärung des Ansteigerers nur eines Stempels
Demselben Stempel unterliegen Beurkundungen
von Abtretungen der Rechte aus dem Meistgebot
an einen Anderen im Sinne des § 83 Absatz 2 des
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 131). «
(Nk.977a.)
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