Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

  
Segenstand der Srstruerung. 
Steuersatz 
vom 
Hun. 
dert 
Mark. 
Vi. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe. 
  
8 Laufende Nr. 
  
  
Dritten übernommen zu haben, werden in Betreff 
der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der 
Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt. 
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver- 
ußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines Voll- 
machtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne 
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat, so 
bedürfen Beurkundungen von Uebertragungen der 
Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur 
eines Stempels von ........... .. . ... . . . .. 
In den Fällen des vorhergehenden Absatzes ist 
die Erstattung des bereits verwendeten Werth- 
stempels anzuordnen. Auch muß die Abstand- 
nahme von der Einziehung des Werthstempels 
angeordnet werden, falls dies innerhalb zweier 
Wochen nach erfolgter Beurkundung der Ueber- 
tragung beantragt wird. 
Außerdem kann der Finanzminister bei sonstigen 
Beurkundungen der erwähnten Art in denjenigen 
Fällen die gleichen Anordnungen treffen, in denen 
besondere Villigkeitsgründe vorhanden sind. 
In den Fällen des 9 25 der Subhastations= 
ordnung für die Rheinprovinzen vom 1. August 1822 
(Gesetz= Samml. S. 195), sowie des § 39 des Ge- 
setzes, betreffend das Theilungsverfahren und den 
gerichtlichen Verkauf von Immobilien im Geltungs- 
bereich des Rheinischen Rechts, vom 22. Mai 1887 
(Gesetz-Samml. S. 136), bebarf die nachträgliche 
Erklärung des Ansteigerers nur eines Stempels 
Demselben Stempel unterliegen Beurkundungen 
von Abtretungen der Rechte aus dem Meistgebot 
an einen Anderen im Sinne des § 83 Absatz 2 des 
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz- 
Samml. S. 131). « 
(Nk.977a.) 
  
  
  
50 
50 
  
80“
	        
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