Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 461 — 
  
1— 
5 Steuersatz Berechnung 
— 
GSegenstand der Besteucrung. vom der 
- Hun- S 
dertä a we Stempelabgabe. 
  
– 
St" 
S 
— 
II. 
  
Nr. 977.) 
□ 
Zwölftel vom Hundert des Kapitalbetrages 
bereits versteuert sind; 
h) Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, 
welche gegen spezielle Verpfändung oder 
Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, 
Wechseln oder Werthpapieren gegeben werden 
(Lombarddarlehen) und innerhalb Jahresfrist 
oder in einem kürzeren Zeitraum zurückzu- 
zahlen sind, vorausgesetzt, daß der Werth 
des hinterlegten Pfandes dem gewährten 
Darlehen mindestens gleichkommt; 
Sparkassenbücher und Bescheinigungen über 
einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solcher 
Sparkassen, welche gemeinnützige Zwecke ver- 
folgen, insbesondere solcher, welche die Ge- 
winnvertheilung ausgeschlossen haben, sowie 
der Sparkassen derjenigen eingetragenen Er- 
werbs-und Wirthschaftsgenossenschaften Reichs- 
gesetz vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzbl. 
S. 55), welche die Förderung des genossen- 
schaftlichen Personalkredits bezwecken; 
4) für Kommunalverbände, Kommunen oder 
Korporationen ländlicher oder städtischer Grund- 
besitzer oder Grundkredit= und Hypotheken- 
banken ausgestellte Schuldverschreibungen, auf 
Grund deren reichsstempelpflichtige Renten- 
und Schuldverschreibungen demnächst aus- 
gereicht werden. 
Kaufmännische, nicht auf Order ausgestellte 
Verpflichtungsscheine über Leistungen von Geld 
Für die Verlängerung der Räückzahlungs- 
frist gelten die Bestimmungen zu 1 unter Er- 
mäßigungen zu b und Befreiungen zu a. 
11 
(50 
  
  
  
  
des Kapitalbetrages der 
Scheine in Abstufungen 
von 20 Pf. für je 
1 000 Mark oder einen 
Bruchtheil dieses Be- 
trages.
	        
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