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bereiche des gegenwärtigen Gesetzes an einem Orte wohnt, an welchem nicht ein
Amtsgericht seinen Sitz hat, auch der Bürgermeister (Schultheiß) des Wohn-
orts befugt.
Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart
des Beamten gefertigt oder vor demselben von dem Aussteller persönlich als von
ihm gefertigt anerkannt worden ist. In dem Beglaubigungsvermerk muß angegeben
werden, ob die Beglaubigung auf Grund vor dem beglaubigenden Beamten er-
folgter Fertigung oder der vor demselben erfolgten Anerkennung geschieht.
S. 17.
Aus Privattestamenten oder Erbverträgen, welche gültig ohne öffentliche
Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuche nur
erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privat-
urkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen
ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach
erfolgter öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in Anspruch
nimmt, gemeldet hat.
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.
« §.18.
Ehegatten, welche in Errungenschaftsgemeinschaft leben, erhalten bei An—
wendung des Formulars II einen Artikel, in welchem die gemeinsam erworbenen
und die zum Sondergute des einen oder anderen Ehegatten gehörigen Grundstücke
aufgenommen werden. Das Sondereigenthum ist in Spalte 8 der ersten Ab-
theilung zu vermerken.
Auf gemeinschaftlichen Antrag beider Ehegatten werden die zum Sonder-
gute eines Ehegatten gehörigen Grundstücke oder auch ein Theil derselben in einem
besonderen Artikel auf seinen Namen allein aufgenommen.
G. 19.
Das in Ansehung ehemaliger Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M.
unter dem Namen „Wallservitut“ bestehende Rechtsverhältniß (Gesetz vom 15. Juli
1890, Gesetz= Samml. S. 255) bedarf der Eintragung in das Grundbuch nicht.
. 20.
Lehns-, Erbleihe= und sonstige Güter, an welchen ein Obereigenthum be-
steht, Familienfideikommißgüter, sowie die nach dem Großherzoglich Hessischen
Gesetze vom 11. September 1858 (Reg.-Bl. S. 537) errichteten landwirthschaftlichen
Erbgüter sind auf den Namen des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten
einzutragen. Die Eintragung der Eigenschaft des Gutes erfolgt in der zweiten
Abtheilung des Grundbuchs.
(Fr. 9781.)