Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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bereiche des gegenwärtigen Gesetzes an einem Orte wohnt, an welchem nicht ein 
Amtsgericht seinen Sitz hat, auch der Bürgermeister (Schultheiß) des Wohn- 
orts befugt. 
Die Beglaubigung darf nur erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart 
des Beamten gefertigt oder vor demselben von dem Aussteller persönlich als von 
ihm gefertigt anerkannt worden ist. In dem Beglaubigungsvermerk muß angegeben 
werden, ob die Beglaubigung auf Grund vor dem beglaubigenden Beamten er- 
folgter Fertigung oder der vor demselben erfolgten Anerkennung geschieht. 
S. 17. 
Aus Privattestamenten oder Erbverträgen, welche gültig ohne öffentliche 
Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuche nur 
erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privat- 
urkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen 
ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach 
erfolgter öffentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in Anspruch 
nimmt, gemeldet hat. 
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat 
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen. 
« §.18. 
Ehegatten, welche in Errungenschaftsgemeinschaft leben, erhalten bei An— 
wendung des Formulars II einen Artikel, in welchem die gemeinsam erworbenen 
und die zum Sondergute des einen oder anderen Ehegatten gehörigen Grundstücke 
aufgenommen werden. Das Sondereigenthum ist in Spalte 8 der ersten Ab- 
theilung zu vermerken. 
Auf gemeinschaftlichen Antrag beider Ehegatten werden die zum Sonder- 
gute eines Ehegatten gehörigen Grundstücke oder auch ein Theil derselben in einem 
besonderen Artikel auf seinen Namen allein aufgenommen. 
G. 19. 
Das in Ansehung ehemaliger Wallgrundstücke in der Stadt Frankfurt a. M. 
unter dem Namen „Wallservitut“ bestehende Rechtsverhältniß (Gesetz vom 15. Juli 
1890, Gesetz= Samml. S. 255) bedarf der Eintragung in das Grundbuch nicht. 
. 20. 
Lehns-, Erbleihe= und sonstige Güter, an welchen ein Obereigenthum be- 
steht, Familienfideikommißgüter, sowie die nach dem Großherzoglich Hessischen 
Gesetze vom 11. September 1858 (Reg.-Bl. S. 537) errichteten landwirthschaftlichen 
Erbgüter sind auf den Namen des jeweilig zu Besitz und Nutzung Berechtigten 
einzutragen. Die Eintragung der Eigenschaft des Gutes erfolgt in der zweiten 
Abtheilung des Grundbuchs. 
(Fr. 9781.)
	        
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