Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g. 21. 
Die Bestimmungen der 88. 52, 74, 99 der Grundbuchordnung kommen 
außer dem Falle, daß gesetzlich eine Fideikommißbehörde bestellt ist, auf Familien- 
sideikommisse zur Anwendung, welche stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung bereits 
einer Staatsbehörde unterstellt sind oder fortan unter staatlicher Genehmigung 
dem Oberlandesgericht unterstellt werden. Insoweit die Verfügung, welche diese 
Bestimmung enthält, nicht der landesherrlichen Bestätigung bedarf, wird die 
Genehmigung vom Justizminister ertheilt. 
In den vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen gilt das nach 
Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes, die Familienfideikommisse betreffend, vom 13 Sep- 
tember 1858 (Reg.-Bl. S. 521) zuständige Amtsgericht als die Fideikommißbehörde. 
In Ermangelung einer Fideikommißbehörde erfolgt die Eintragung oder 
Löschung der Fideikommißeigenschaft auf den Nachweis ihrer Entstehung oder 
Endigung, die Eintragung der Fideikommißnachfolger auf die Bescheinigung des 
zuständigen Nichters über die Nachfolge. 
22. 
Wer in Gemäßheit des §. 41 des Großherzoglich Hessischen Gesetzes, die 
landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend, vom 11. September 1858 Einsitrechte 
oder Alimentationsreichnisse zu beanspruchen hat, kann die Eintragung dieser Rechte 
in die zweite Abtheilung des Grundbuchs verlangen. 
G. 23. 
Die Eröffnung oder Wiederaufnahme, die Aufhebung oder Einstellung des 
Konkursverfahrens ist auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des 
Konkursverwalters einzutragen. Im letzteren Fall ist eine unter Bezeichnung des 
Verwalters durch den Gerichtsschreiber beglaubigte Abschrift der Formel des Be- 
schlusses des Konkursgerichts vorzulegen. 
Die Eintragung der Konkurseröffnung oder Wiederaufnahme soll die An- 
gabe des Zeitpunktes derselben und die Bezeichnung des Konkursgerichts enthalten. 
g. 24. 
Im Falle des §. 110 der Grundbuchordnung ist der Eigenthümer berechtigt, 
das Aufgebot zu beantragen. 
Beantragt im Falle des §. 111 der Grundbuchordnung der Gläubiger das 
Aufgebot, so hat er nachzuweisen, daß der Eigenthümer die Fortdauer der Be- 
lastüng des Grundstücks zu Gunsten eines Anderen anerkennt. 
g. 25. 
Als selbständige Gerechtigkeiten gelten die Gerechtigkeiten, welche nach dem 
bisherigen Recht in Ansehung der Eintragung in die gerichtlichen Bücher und der 
Verpfändung den Grundstücken gleichgestellt sind. «
	        
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