Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Mitwirkung bei Verhandlungen an Ort und Stelle, um Vermessungen, insbesondere 
soweit es sie zur Wiederherstellung früherer Grundstücke nöthig erachtet, sowie um 
entsprechende Berichtigung der Karten und Steuerbücher ersuchen. 
g. 33. 
Das Gericht kann Zeugen laden und eidlich oder eidesstattlich vernehmen. 
g. 34. 
Die Grundlage für die Eintragungen in das Grundbuch bilden die in den 
bisherigen gerichtlichen Büchern enthaltenen Angaben über die Eigenthums- und 
Belastungsverhältnisse der Grundstücke. 
. 35. 
Ueber Besitz, Eigenthum und Belastung der Grundstücke sind zu vernehmen: 
1) die in den Steuerbüchern als Besitzer Eingetragenen oder deren Erben; 
2) die in den gerichtlichen Büchern als Eigenthümer Eingetragenen oder 
deren Erben; 
3) die Personen, welche von den unter Nr. 1 oder 2 Genannten als Eigen- 
thümer bezeichnet werden oder für deren Eigenthum sich Anzeichen er- 
geben. 
Ist der Aufenthalt einer dieser Personen unbekannt oder außerhalb des 
Deutschen Reiches, so kann von deren Vernehmung Abstand genommen werden. 
Ein dem Gerichte bekannter Vertreter ist zu vernehmen. 
Das Gericht kann von der Vernehmung einzelner Miteigenthümer Abstand 
nehmen, wenn es die von den übrigen abgegebenen Erklärungen für zutreffend 
und genügend erachtet. In diesem Falle ist ihnen mitzutheilen, welche Eintragungen 
in das Grundbuch auf Grund der bisherigen Bucheinträge und der Erklärungen 
der vernommenen Miteigenthümer in Aussicht genommen sind. 
F. 36. 
Wer das Eigenthum in Anspruch nimmt, hat nach dem Ermessen des 
Gerichts seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen, den Rechtsgrund an- 
zugeben, vermöge dessen er das Eigenthum erworben hat, und die darauf sich 
beziehenden Urkunden vorzulegen sowie andere Beweise anzuzeigen. 
Er hat ferner alle auf dem Grundstücke haftenden Eigenthumsbeschränkungen, 
Hypotheken und sonstigen dinglichen Rechte, welche zur Wirksamkeit gegen Dritte 
der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, nebst der Person des Berechtigten 
anzuzeigen und, wenn er das Bestehen solcher in den bisherigen gerichtlichen 
Büchern eingetragener Rechte bestreitet, den Grund ihres Nichtbestehens anzugeben 
und die darauf sich beziehenden Urkunden vorzulegen. 
Auf Erfordern des Gerichts hat derselbe auch ein Zeugniß des Orts= oder 
Feldgerichts über das Eigenthum und die Belastung beizubringen
	        
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