Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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in das Amtsblatt, das erste Mal vor Beginn, das zweite Mal spätestens sechs 
Wochen vor Ablauf der Frist. 
Auf diese Veröffentlichungen soll außerdem in zwei Lokalblättern, von 
welchen mindestens das eine im Regierungsbezirk erscheint, hingewiesen werden. 
S. 45. 
In der Bekanntmachung sollen die in den Steuerbüchern verzeichneten Grund- 
stücke, welche in den gerichtlichen Büchern nicht eingetragen sind, unter Angabe 
des Eigenthumsbesitzers und der Bezeichnung im Steuerbuche, nach Ermessen des 
Gerichts auch der Feldlage und sonstiger Merkmale, besonders aufgeführt werden. 
Das Gleiche gilt für Grundstücke, welche in den gerichtlichen Büchern zwar 
eingetragen, aber keinem Eigenthümer zugeschrieben sind, mit der Maßgabe, daß 
auch die ihnen in den gerichtlichen Büchern beigelegte Bezeichnung anzugeben ist. 
K. 46. 
In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß sich die Anmeldungs- 
pflicht auf Grundstücke, welche Zubehör eines Bergwerks sind, und auf selbständige 
Gerechtigkeiten erstreckt. 
S. 47. 
Die Anlegung des Grundbuchs erfolgt nach Ablauf der in §. 39 be- 
zeichneten Frist. 
Für die in §. 2 Absatz 1 der Grundbuchordnung bezeichneten Grundstücke 
erfolgt die Anlegung außer auf den Antrag des Eigenthü#mers oder eines Be- 
rechtigten auch dann, wenn sie in den bisherigen Büchern eingetragen sind. 
S. 48. 
Als Eigenthümer wird, wenn seiner Eintragung nicht nach §. 49 wider- 
sprochen ist, eingetragen: 
1) wer in den zur Beurkundung des Eigenthums bestimmten gerichtlichen 
Büchern als Eigenthümer, in den Büchern der vormals Großherzoglich 
Hessischen Landestheile als Eigenthümer oder Besitzer eingetragen ist oder 
sich als Rechtsnachfolger des Eingetragenen ausgewiesen hat; 
2) wer das Eigenthum in Anspruch genommen und den Beweis des 
Eigenthumserwerbs erbracht hat; 
3) wer das Eigenthum in Anspruch genommen und durch Urkunden, ins- 
besondere ein auf Thatsachen gestütztes Zeugniß des Orts= oder Feld- 
gerichts, eidliche oder eidesstattliche Bekundung von Zeugen und zugleich 
durch eigene eidesstattliche Versicherung seinen Eigenthumsbesitz nach- 
gewiesen hat. 
Durch die Eintragung wird der nach Rr. 3 Berechtigte Eigenthümer, wenn 
sie mit Einwilligung des bisherigen Eigenthümers erfolgt ist. 
(Ir. 9781.) 87“
	        
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