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g. 66.
Bei gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen (Kuxen)
findet die Eintragung unter Berücksichtigung des §. 228 des Allgemeinen Berg-
gesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Samml. S. 705) nach der Eintheilung statt,
nach welcher die Bergwerke bisher ohne Rücksicht auf die sonst hergebrachte Anzahl
der Kuxe rechtmäßig besessen worden sind.
S. 67.
Soweit bei Anlegung des Grundbuchs ein geltend gemachtes Eigenthums-
oder anderes Recht oder Vorrecht oder eine Einwendung nicht zu berücksichtigen
ist, hat das Gericht davon demjenigen, welcher den Anspruch oder die Einwendung
erhoben hat, alsbald Mittheilung zu machen.
C. 68.
Die in diesem Abschnitt angeordneten Mittheilungen erfolgen, sofern nicht
die Eröffnung zu Protokoll beurkundet ist, durch Zustellung.
C. 69.
Auf die Berechnumng der in diesem Abschnitte bestimmten oder nach dem-
selben richterlich festgesetzten Fristen finden die Vorschriften in I§. 199, 200 der
Civilprozeßordnung Anwendung.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf dieser Fristen
findet nicht statt.
S. 70.
Das Gericht kann die Befolgung einer Ladung und ebenso die Erfüllung
einer jeden dem Geladenen auferlegten Verpflichtung durch Geldstrafen bis zum
Gesammtbetrage von Einhundertundfünfzig Mark erzwingen, auch im Falle der
S. 36, 64 die dort bezeichneten Nachweisungen auf Kosten des Säumigen beschaffen.
E. 71.
Das Anlegungsverfahren bei dem Amtsgerichte, einschließlich der Anlegung
des Grundbuchs, ist kosten= und stempelfrei. Die Befreiung erstreckt sich auf die
baaren Auslagen sowie auf die Stempel der Vollmachten und der beizubringenden
Zeugnisse, Eintragungsbewilligungen und sonstigen Nachweisungen. Kosten und
Stempel sind jedoch zu erheben, soweit mit der Anlegung des Grundbuchs kosten-
und stempelpflichtige Veränderungen in den Rechtsverhältnissen eines Grundstücks
eingetragen werden.
(Tr. 9781.)