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des §. 64 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1883 zur Sicherheitsleistung benutzt
werden zu können, ist ein bestimmter Betrag von dem Gerichte nach Anhörung
der Bahnaufsichtsbehörde festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekannt-
machung des Versteigerungstermins anzugeben.
An Stelle der in F. 40 Ziffer 1 bis 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1883
bezeichneten Angaben tritt eine den wesentlichen Inhalt der Genehmigung wieder-
gebende Beschreibung der Bahn.
45.
Die Ertheilung des Zuschlags erfolgt unter der Bedingung, daß für die
Person des Erstehers die staatliche Genehmigung zum Erwerbe der Bahn bei-
gebracht wird. Wird diese Genehmigung versagt, so ist das Urtheil über die
Ertheilung des Zuschlags aufzuheben und ein den Zuschlag versagendes Urtheil
zu erlassen, welches allen Interessenten von Amtswegen zuzustellen ist. Die Zu-
stellung der Entscheidung steht im Sinne des §. 99 Absatz 4 des Gesetzes vom
13. Juli 1883 der Verkündung des den Zuschlag versagenden Urtheils gleich.
Ein Termin zur Verkündung dieses Urtheils findet nicht statt. Der Termin
zur Belegung und Vertheilung des Kaufgeldes wird erst nach Beibringung der
Genehmigung zum Erwerbe anberaumt.
S. 46.
Die in den 99. 21 und 47 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmung
vom 3. November 1838 vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen erfolgen nach
den für die Zwangsversteigerung der Bahn geltenden Vorschriften. Die Fest-
stellung eines geringsten Gebotes findet nicht statt.
st eine Bahn, für welche die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs
noch nicht ertheilt ist, nicht im Bahngrundbuch eingetragen, so hat die Bahn-
aufsichtsbehörde bei Stellung des Antrags auf Einleitung der Zwangsversteigerung
zugleich um die Anlegung des Bahngrundbuchblatts zu ersuchen.
S. 47.
Eine Zwangsvollstreckung in andere, als die im Reichsgesetze vom
3. Mai 1886, betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahr-
betriebsmitteln, (Reichs-Gesetzbl. S. 131) bezeichneten, zur Vahneinheit gehörigen
Gegenstände findet nur statt, soweit die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß die
Vollstreckung mit dem Betriebe des Bahnunternehmens vereinbar ist.
Besteht nach dem Erlöschen der Genehmigung die Bahneinheit fort, so ist
bis zur Schließung des Bahngrundbuchblatts die Zwangsvollstreckung in die zur
Bahneinheit gehörigen Gegenstände nur zur Beitreibung eines den Bahnpfand-
gläubigern gegenüber wirksamen Pfandrechts zulässig. Durch diese Bestimmung
werden dieselben im Falle des Konkursverfahrens von der Konkursmasse nicht
ausgeschlossen. Soweit eine Zwangsversteigerung zulässig ist, wird derjenige Theil.
des Erlöses, welcher dem Bahneigenthümer zufällt, Bestandtheil der Bahneinheit.