Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

— 513 — 
Sechster Abschnitt. 
Zwangsliquidation. 
§. 48. 
Nach Erlöschen der Genehmigung für das Bahnunternehmen ist auf Antrag 
von dem Amtsgericht, bei welchem das Bahngrundbuch geführt wird, zur ab- 
gesonderten Befriedigung der Bahnpfandgläubiger aus den einzelnen Bestand- 
theilen der Bahneinheit die Zwangsliquidation zu eröffnen. 
Zu dem Antrage ist jeder Bahnpfandgläubiger, sowie der Bahneigenthümer 
und, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, der Konkursverwalter 
berechtigt. 
S. 49P#. 
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsliquidation eröffnet wird, ist öffent- 
lich bekannt zu machen. Die ihrem Wohnorte nach bekannten Bahnpfandgläubiger 
sollen von dem Beschluß benachrichtigt werden. Der den Antrag auf Zwangs- 
liquidation abweisende Beschluß des Gerichts ist dem Antragsteller von Amts- 
wegen zuzustellen. 
G. 50. 
Gegen den Eröffnungsbeschluß steht jedem Bahnpfandgläubiger, sowie dem 
Bahneigenthümer oder Konkursverwalter, gegen den abweisenden Beschluß dem 
Antragsteller die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Deutschen Civilprozeß= 
ordnung (69. 540, 531 bis 538) zu. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde 
gegen den Eröffnungsbeschluß beginnt mit der Bekanntmachung desselben (G. 49). 
S. 51. 
Nach der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und bis zur Beendi- 
gung der Zwangsliquidation findet eine selbständige Verfolgung des Pfandrechts 
durch einzelne Bahnpfandgläubiger nicht statt. 
s. 52. 
Zugleich mit der Eröffnung der Zwangsliquidation ernennt das Gericht 
einen Liquidator und beruft eine Versammlung der Bahnpfandgläubiger zur Be- 
stellung eines Ausschusses von mindestens zwei Mitgliedern. 
Die Verufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung derselben unter 
Angabe des Zweckes. Die Versammlung findet unter Leitung des Gerichts statt. 
Wahlen erfolgen nach relativer Mehrheit, andere Beschlußfassungen nach 
absoluter Mehrheit der Stimmen der erschienenen Gläubiger. Die Stimmen= 
mehrheit wird nach den Beträgen der Forderungen berechnet. Die Inhaber von 
Theilschuldverschreibungen müssen dieselben nach Anordnung des Gerichts hinter- 
legt haben. 
(r. 9782)
	        
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