Anlage 1.
Zwisten der Stadtgemeinde Halle a. S. und der Landgemeinde Giebichenstein
wird, vorbehaltlich der Königlichen Genehmigung, nachstehender Vertrag geschlossen:
—
Die Stadtgemeinde Halle a. S. und die Landgemeinde Giebichenstein treten
zu einer einzigen, unter einer einheitlichen Verwaltung stehenden Stadtgemeinde
Halle a. S. zusammen.
Demgemäß werden alle Einwohner des erweiterten Stadtbezirkes, soweit in
den nachstehenden Paragraphen nicht Abweichendes bestimmt ist, hinsichtlich aller
bürgerlichen Rechte und Pflichten sowie hinsichtlich der Theilnahme an den beider-
seitigen Gemeindeanstalten einander gleichgestellt.
v s.2.
Das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen verschmolzen. Die erweiterte Stadtgemeinde tritt in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verpflichtungen der Landgemeinde Giebichenstein als deren Rechts-
nachfolgerin ein. ,
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen nicht
berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen den stiftungsmäßigen Zwecken
nach wie vor erhalten. Soweit bei Stiftungen, welche den Einwohnern von
Halle a. S. im Allgemeinen zu Gute kommen, der Genuß derselben von einem
nach Zeit bestimmten Aufenthalt in Halle a. S. abhängig ist, wird die in
Giebichenstein verbrachte Zeit auf die stiftungsgemäß erforderte angerechnet.
KC. 3.
Mit dem Tage der Vereinigung beider Gemeinden übernehmen die Ge-
meindebehörden der Stadt Halle a. S. in Giebichenstein die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten sowie die den Gemeindebehörden daselbst zugewiesenen
staatlichen Obliegenheiten. Die Gemeindebehörden von Halle a. S. treten in alle
diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche durch Gesetz, ortsstatutarische und
sonstige Bestimmungen oder nach besonderen Rechtstiteln den Gemeindebehörden
in Giebichenstein zuseen oder obliegen.
S. 4.
Die in Halle a. S. bestehenden Ortsstatute, Ordnungen, Regulative und
die über die allgemeine Ordnung des Gemeinwesens in Halle a. S. geltenden