Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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(Nr.  10190.)  Kirchengesetz,  betreffend  Ruhegehalts-Ordnung  für  die  Geistlichen  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Probinz  Hannover.  Vom  15.  Mal  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen  für  die  evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Hannover  mit  Zustimmung
  der  Landessynode,  was  folgt:

.  1.

Jeder  in  einer  dauernd  errichteten  Superintendentur-,  Parr=  oder  ständigen
Pfarrgehülfenstelle  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  festangestellte
  Geistliche  erhält,  wenn  er  in  Folge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder
wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner
Amtspflichten  dauernd  unfähig  und  deshalb  von  der  zuständigen  Kirchenbebörde
in  den  Ruhestand  versetzt  ist,  eim  lebenslängliches  Ruhegehalt  aus  der  Ruhegehaltskasse
  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  (F.  13ff.).

Wenn  ein  Geistlicher,  gegen  welchen  das  förmliche  Disziplinarverfahren  eingeleitet
  worden  ist,  gemäß  §.  44  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
der  im  Dienste  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  Angestellten,
  vom  24.  April  1894  aus  dem  Kirchendienste  ausscheidet,  oder  wenn
ein  Geistlicher  zwar  außerhalb  eines  förmlichen  Disziplinarverfahrens,  aber  lediglich
aus  disziplinarischen  Gründen  entlassen  wird,  so  kann  demselben  bei  vorhandener
Bedürftigkeit  ein  Ruhegehalt  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  auf  Lebenszeit  bewilligt
  werden.  ·

Bei  Geistlichen,  welche  das  70.  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene
Dienstunfähigkeit  nicht  Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Ruhegehalt.

K.  2.

In  Fällen,  wo  das  kirchliche  Interesse  es  wünschenswerth  erscheinen  läßt,
ist  das  Landeskonsistorium  ermächtigt,  in  Folge  besonderen  Antrags  die  Bestimmungen
  des  §.  1  dieses  Gesetzes  auch  zur  Anwendung  zu  bringen  auf  ordinirte
Geistliche  der  innerhalb  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover  im
Dienste  der  inneren  oder  äußeren  Mission  stehenden  und  mit  Rechtsfähigkeit  versehenen
Anstalten  und  Vereine  sowie  auf  diejenigen  Geistlichen,  welche  unter  Bestätigung
beziehungsweise  durch  Ernennung  seitens  des  Landeskonsistoriums  bei  einer  der
ebumgelsich-kuthenlsce  Kirche  der  Provinz  Hannover  angeschlossenen  evangelischlutherischen
  Gemeinde  außerhalb  Deutschlands  angestellt  sind.  Die  Geistlichen,
Anstalten  und  Vereine  beziehungsweise  Gemeinden  haben  dabei  die  aus  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Verpflichtungen  gegen  die  Ruhegehaltskasse  zu
übernehmen  und  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  von  der  Zustimmung  des  Landeskonsistoriums
  abhängig  zu  machen.  Die  Erfüllung  der  übemommenen  Verpflichtungen
  bildet  die  rechtliche  Voraussegung  der  Gewährung  des  Ruhegehalts.

Mit  der  in  den  beiden  letzten  Sätzen  des  vorstehenden  Absatzes  enthaltenen
Maßgabe  findet  der  F.  1  auch  auf  die  bei  Predigerseminaren  und  ähnlichen  An-