Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

139 — 
Wird die Versetzung in den Ruhestand oder die Beiordnung eines Pfarr. 
gehülfen nicht vom Geistlichen selbst beantragt, so ist er oder der ihm etwa ge- 
richtlich bestellte Vormund oder Pfleger vor der zu treffenden Entscheidung zu 
hören. In allen Fällen muß die Anhörung des Geistlichen oder des Vormundes 
beziehungsweise Dflegers erfolgen über den Betrag des Ruhegehalts oder der von 
dem Geistlichen zu übernehmenden Besoldung des Pfarrgehülfen. 
Auch dem Kirchenvorstande der betheiligten Gemeinde muß in jedem Falle 
zu einer Aeußerung über die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand oder Bei- 
ordnung eines Pfarrgehülfen Gelegenheit gegeben werden. 
K 9. 
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalenderviertelsahr am 
Beginne des dritten Monats bei der Ruhegehaltskasse oder auf Verlangen des 
Berechtigten auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung 
gehörig bescheinigter QOuittung. 
10. 
Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Geistlicher in Folge anderweitiger 
Anstellung in einem öffentlichen Amte oder in einer der im F. 2 Abs. 1 bezeich- 
neten Stellungen ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt in- 
soweit, als der Betrag des neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des 
Ruhegehalts den Betrag des von dem Geistlichen vor der Versetzung in den 
Ruhestand bezogenen Diensteinkommens (I. 7) übersteigt. 
F. 11. 
Das Rubhegehalt eines Geistlichen, welcher eine Wittwe oder eheliche Nach- 
kommen hinterläßt, wird noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat 
gezablt. Anderenfalls hört der Bezug des Ruhegehalts mit Ablauf des Sterbe- 
monats auf. 
Die Zahlung des Ruhegehalts für den auf den Sterbemonat folgenden 
Monat kann auf Verfügung des Konsisteriums auch dann stattfinden, wenn der 
Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Er- 
nährer er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht 
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
An wen die vor dem Ableben des berechtigten Geistlichen nicht erhobenen 
und die nach Abs. 1 und 2 noch zu leistenden Beträge zu zahlen sind, bestinunt 
das Konsistorium. 
S. 12. 
Die Wittwe eines in den Rubhestand versetzten Geistlichen hat an dem mit 
der letzten Dienststelle ihres verstorbenen Ehemanns verbundenen Witthum dieselben 
Rechte, welche sie haben würde, wenn ihr Ehemann als Inhaber der Stelle 
verstorben wäre, und zwar soll sie gegenüber Wittwen später auf derselben Stelle 
angestellter Geistlichen als erste Wittwe *7 Voraussetzung ist, daß die Ehe 
vor der Versetzung in den Ruhestand geschlossen war.
	        
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