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Theile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, so wird das Kataster
demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die Kosten des Verfahrens.
Anderenfalls sind die Verhandlungen dem Provinzialrathe zur endgültigen Ent-
scheidung vorzulegen. Die Kosten fallen dem unterliegenden Theile zur Last.
g. 35.
Im Falle einer Parzellirung sind auf Antrag des Betheiligten die nach
dem Kataster auf das gesammte Grundstäck entfallenen Beiträge auf die Trenn-
stücke nach Maßgabe des Vortheils durch den Provinzialverband zu vertheilen.
Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks, in dem
Werthe eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine Berichtigung des Katasters
durch den Provinzialverband stattzufinden.
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den
Provinzialrath zulässig, der endgültig entscheidet.
ß. * r°
Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des Katasters
vorzunehmen.
Der Oberpräsident ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen.
Auch ist die Interessentenvertretung (G. 40) berechtigt, eine Revision wegen
wesentlicher Veränderungen zu fordern.
F. 37.
Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffentlichen Ab-
gaben gleich. E
Für jeden Wasserlauf C. 1) wird ein Sicherheitsfonds zur Bestreitung
außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, welche auf
Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljährlich einzuziehende
Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretung (6. 40) mit Genehmigung
des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse festgesetzt. Gegen die Fest
setzung steht der Interessentenvertretung die Beschwerde an die zuständigen Minister
zu. Die Beiträge sind nur insoweit zu erheben, als der Sicherheitsfonds nicht
zehn vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufs (6. 1) auf-
gewendeten Summe übersteigt. Der Provinzialausschuß ist befugt, den Sicher-
heitsfonds durch eigene Mittel des Provinzialverbandes zu verstärken.
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen.
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der
Mrovinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten.
39.
In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten C. 29 Abs. 1) hat der
Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Theil der katastermäßigen
Gesey, Samms. 1900. (Nr. 10197.) 35