Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Theile mit dem Ergebnisse der Untersuchung einverstanden, so wird das Kataster 
demgemäß festgestellt, und der Provinzialverband trägt die Kosten des Verfahrens. 
Anderenfalls sind die Verhandlungen dem Provinzialrathe zur endgültigen Ent- 
scheidung vorzulegen. Die Kosten fallen dem unterliegenden Theile zur Last. 
g. 35. 
Im Falle einer Parzellirung sind auf Antrag des Betheiligten die nach 
dem Kataster auf das gesammte Grundstäck entfallenen Beiträge auf die Trenn- 
stücke nach Maßgabe des Vortheils durch den Provinzialverband zu vertheilen. 
Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks, in dem 
Werthe eines Gebäudes oder einer Anlage hat eine Berichtigung des Katasters 
durch den Provinzialverband stattzufinden. 
Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Wochen die Beschwerde an den 
Provinzialrath zulässig, der endgültig entscheidet. 
ß. * r° 
Der Provinzialverband ist jederzeit befugt, eine Revision des Katasters 
vorzunehmen. 
Der Oberpräsident ist jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen. 
Auch ist die Interessentenvertretung (G. 40) berechtigt, eine Revision wegen 
wesentlicher Veränderungen zu fordern. 
F. 37. 
Die nach dem Kataster zu leistenden Beiträge stehen den öffentlichen Ab- 
gaben gleich. E 
Für jeden Wasserlauf C. 1) wird ein Sicherheitsfonds zur Bestreitung 
außergewöhnlicher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, welche auf 
Grund des Katasters ausgeschrieben werden. Die dazu alljährlich einzuziehende 
Summe wird nach Anhörung der Interessentenvertretung (6. 40) mit Genehmigung 
des Oberpräsidenten von dem Provinzialausschusse festgesetzt. Gegen die Fest 
setzung steht der Interessentenvertretung die Beschwerde an die zuständigen Minister 
zu. Die Beiträge sind nur insoweit zu erheben, als der Sicherheitsfonds nicht 
zehn vom Hundert der für den erstmaligen Ausbau des Wasserlaufs (6. 1) auf- 
gewendeten Summe übersteigt. Der Provinzialausschuß ist befugt, den Sicher- 
heitsfonds durch eigene Mittel des Provinzialverbandes zu verstärken. 
Der Sicherheitsfonds ist mündelsicher anzulegen. 
Ueber die Verwendung des Sicherheitsfonds gemäß Abs. 1 beschließt der 
Mrovinzialausschuß nach Anhörung der Interessentenvertretung. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Oberpräsidenten. 
39. 
In Fällen der Ueberbürdung der Verpflichteten C. 29 Abs. 1) hat der 
Provinzialverband einzutreten und den entsprechenden Theil der katastermäßigen 
Gesey, Samms. 1900. (Nr. 10197.) 35
	        
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