Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Die Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksausschuß und dem 
Oberverwaltungsgerichte werden vom Minister für Handel und Gewerbe ernannt. 
Die Verhandlung vor dem Bezirksausschuß und dem Oberverwaltungsgerichte 
findet im mündlichen Verfahren statt. Das Gutachten des Disziplinarhofs ist 
nicht einzuholen. 
Das Verfahren kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung 
durch Beschluß des Bezirksausschusses eingestellt werden. 
K. 4. 
Auf die bei den Versicherungsanstalten und ihren Organen im Hauptamte 
beschäftigten Bureau-, Kanzlei= und Unterbeamten, welche Provinzialbeamte find, 
findet das Gesetz keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Brunsbüttel, den 17. Juni 1900. 
(. §) Wilhelm. 
Fürst zu Hohenlohe. v. Miquel. v. Thielen. Frhr. v. Hammerstein. 
Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Gr. v. Bülow. 
v. Tirpit. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben. 
  
(Nr. 10208.) Ceeseh, betreffend die Umgestaltung der direkten Staatssteuern in den Hohen- 
zollernschen Landen. Vom 2. Juli 1900. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für 
die Hohengollernschen Lande, was folgt: 
I. Aufhebung von Staatsstenern. 
Artikel I. 
Behufs Erleichterung und anderweiter Regelung der öffentlichen Lasten 
der Gemeinden werden die nach dem landesfürstlichen Gesetze vom 30. August 
1834, die Normen der direkten Besteuerung betreffend (Sigmaringensche Gesetz- 
Samml. Bd. IV S. 95), und dem Gesetze vom 22. Februar 1867, betreffend 
die Regelung der direkten Besteuerung in dem Fürstenthume Hohengollern-
	        
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