Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

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Hechingen (Preußische Gesetz Samml. S. 269), sowie nach den hierzu ergangenen 
ergänzenden und abändernden Gesetzen veranlagte, 
1. Grundsteuer, 
2. Gefällsteuer, 
3. Gebäudesteuer, 
4. Gewerbesteuer 
der Staatskasse gegenüber außer Hebung gesett. 
Artikel II. 
Aufgehoben werden: 
1. die nach den im Artikel I erwähnten Gesetzen veranlagte Kapitalien- 
und Dienstertragssteuer, 
2. die nach dem Gesetze vom 19. Januar 1843, die Abgabe von Hunden 
betreffend (Sigmaringensche Geset Samml. Bd. VI S. 268), dem Ge- 
setze vom 22. Februar 1867, betreffend die Regelung der direkten Be- 
steuerung in dem Fürstenthume Hohenzollern-Hechingen (Preußische 
Gesetz Samml. S. 269) und dem Gesetze vom 27. Juni 1875, be- 
treffend die Abänderung der in den Hohenzollernschen Landen zur 
Erhebung kommenden Abgabe von Hunden (Preußische Geset-Samml. 
S. 517), veranlagte Hundesteuer. 
Artikel III. 
Die Vorschriften der in dem Artikel I bezeichneten Gesetze, soweit sie sich 
auf die Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer beziehen und nicht in 
dem gegenwärtigen Gesetz, in der Hohenzollernschen Gemeindeordnung und in 
dem Gesetze, betreffend die Abänderung und Ergänzung der Hohengollernschen 
Amts- und Landesordnung, Abweichendes bestimmt ist, bleiben in Krast. 
Die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und 
Gewerbesteuer wird) soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz Abweichendes 
bestimmt ist, unter Aufrechterhaltung der dieserhalb bestehenden gesetzlichen Ein- 
richtungen vom Staate für die Zwecke der kommunalen Besteuerung ausgeführt. 
Artikel IV. 
Die Veranlagung (Artikel III) ist auf diesenigen Liegenschaften, Gebäude, 
Gefälle und Gewerbebetriebe auszudehnen, welche von der entsprechenden Staats- 
steuer freigeblieben, aber gemäß den Bestimmungen der Gemeindcordnung der 
Kommunalsteuerpflicht unterworfen sind. 
Für die Veranlagung gelten, soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetz 
und in der Gemeindeordnung Abweichendes bestimmt ist, die allgemeinen gesetz- 
lichen Vorschristen, welche bei der Heranziehung zu den entsprechenden Staats- 
steuern anzuwenden gewesen sein würden. Insbesondere sind gegen die Ver- 
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