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Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden, in welchem der Grund-
und Gebäudebesitz liegt, oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes
unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikations=
stätten, Niederlagen, Comtoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige Geschäfts-
einrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst,
Geschäftstheilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter.
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden
Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete
nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden
Betriebs erfolgen.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekarforderungen und
des Einkommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der
in Preußen beziehungsweise in Oesterreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 3. #
Sofern im Sinne des Oesterreichischen Gesetzes vom 25. Oktober 1896
(Reichs-Gesehbl. Nr. 220) die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugs-
wege zu erfolgen hat, wird dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung kommen.
Hierdurch soll jedoch das der Preußischen Finanzverwaltung nach den
Preußischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt werden.
Artikel 4.
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen,
Wartegelder sollen nur in dem Staate, der die Zahlung zu leisten hat, zu den
direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Artikel 5.
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber,
daß die auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 14. Juli 1893 zu entrichtende
Ergänzungssteuer im Sinne des §. 9 Abs. 2, und des F. 127 Abf. 1 des Oester-
reichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896
als eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle
direkte Besteuerung anzusehen ist. ·
Artikel 6.
Die Bestimmungen im Artikel 19 des Handels= und Zollvertrags vom
6. Dezember 1891 bleiben unberührt.
Artikel 7.
Ueber die zur thunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen,
welche sowohl Preußische als Oesterreichische Staatsangehörige find, und zugleich in
beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Be-
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