Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1900. (91)

— 261 — 
Staate zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden, in welchem der Grund- 
und Gebäudebesitz liegt, oder eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes 
unterhalten wird. Als Betriebsstätten gelten Zweigniederlassungen, Fabrikations= 
stätten, Niederlagen, Comtoire, Ein= oder Verkaufsstellen und sonstige Geschäfts- 
einrichtungen zur Ausübung des stehenden Gewerbes durch den Unternehmer selbst, 
Geschäftstheilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter. 
Befinden sich Betriebsstätten desselben gewerblichen Unternehmens in beiden 
Gebieten, so soll die Heranziehung zu den direkten Staatssteuern in jedem Gebiete 
nur nach Maßgabe des von den inländischen Betriebsstätten aus stattfindenden 
Betriebs erfolgen. 
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Hypothekarforderungen und 
des Einkommens aus solchen bleibt es bei der uneingeschränkten Anwendung der 
in Preußen beziehungsweise in Oesterreich bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. # 
Sofern im Sinne des Oesterreichischen Gesetzes vom 25. Oktober 1896 
(Reichs-Gesehbl. Nr. 220) die Besteuerung von Zinsen und Rentenbezügen im Abzugs- 
wege zu erfolgen hat, wird dieselbe uneingeschränkt zur Ausübung kommen. 
Hierdurch soll jedoch das der Preußischen Finanzverwaltung nach den 
Preußischen Gesetzen zustehende Besteuerungsrecht in keiner Weise berührt werden. 
Artikel 4. 
Aus einer Staatskasse (Kronkasse, Hofkasse) zahlbare Besoldungen, Pensionen, 
Wartegelder sollen nur in dem Staate, der die Zahlung zu leisten hat, zu den 
direkten Staatssteuern herangezogen werden. 
Artikel 5. 
Zwischen den vertragschließenden Theilen besteht Einverständniß darüber, 
daß die auf Grund des Preußischen Gesetzes vom 14. Juli 1893 zu entrichtende 
Ergänzungssteuer im Sinne des §. 9 Abs. 2, und des F. 127 Abf. 1 des Oester- 
reichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 
als eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle 
direkte Besteuerung anzusehen ist. · 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen im Artikel 19 des Handels= und Zollvertrags vom 
6. Dezember 1891 bleiben unberührt. 
Artikel 7. 
Ueber die zur thunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, 
welche sowohl Preußische als Oesterreichische Staatsangehörige find, und zugleich in 
beiden Gebieten ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Be- 
48“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.