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Ueberschüsse und Fehlbeträge eines Rechnungsjahrs sind bei der Bemessung
des Bedarfs für die auf den Jahresabschluß folgenden Jahre in Abgang und
Jugang zu bringen. —
-J.". s-"33-.
Die Entscheidung darũber, ob und welches Ruhegehalt den Kirchenbeamten
bei der Versetzung in den Ruhestand sowie darüber, ob und welches Gnaden-
beziehungsweise Wittwen= und Waisengeld nach ihrem Tode den Hinterbliebenen
auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch das Konfistorium.
. .. §.34. «
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bliebenen sowie der Kirchengemeinde die Beschreitung des Rechtswegs offen. Die
Klage ist gegen den Fonds, vertreten durch den Kassenanwalt, zu richten; dieselbe
muß bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten nach Zustellung der
Entscheidung des Konsistoriums erhoben werden.
Bis 4# entguliigen Crledigung der Klage ist das Ruhegehalt beziehungs-
weise das Gnaden-, Wittwen= und Waisengeld nach Maßgabe der Festsetzung
des Konsistoriums an die Bezugsberechtigten vorschußweise zu zahlen.
. Bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes er-
folgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle und die Dienstzeit zu
Grunde zu legen.
K. 35.
Die Jablung der Bezüge erfolgt vierteljährlich im Voraus. Der Anspruch
auf Leistung des einelnen Theilbetrags erlischt, wenn derselbe während vier
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem der Theilbetrag fällig ge-
worden ist, nicht abgehoben ist. «« "
An wen die Zahlung zu erfolgen hat, bestimmt das Konsistorium.
IV. Uebergangsbestimmungen.
#t. 36
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes in einem Kirchenamte mit oder ohne Genehmigung der kirchlichen
Aufsichtsbehörde fest angestellten Organisten, Kantoren und Küster nur dann
Anwendung) wenn sie dies innerhalb sechs Monaten nach diesem Zeitpunkte be-
anttagen und dabei gemäß §. 27 zur Uebernahme von Nachzahlungen für eine
frühere Dienstzeit sich verpflichten. ,
mnerhalb derselben Frist haben sie mit Zustimmung des Gemeindekirchen-
raths (Presbyteriums) die Genehmigung zur Anrechnung einer nach §. 6 an-
rechnungsfähigen Dienstzeit nachzusuchen und — unbeschadet der Bestimmung.