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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 6
Inhal#i: Staatsvertraßg zwischen Preußen und UAuhalt, betressend die Vorberctung und Prüfung
Anbali#scher Neferendare für den höheren Venvaltunnsdiens, S. 39. — Verfügung des Ins#i#=
ministera, betrelsenr die Anlegung des Grondbuchs für einen Lheil des Bejirkes des Amtsgerichic
Bickinkopf, S. 37. — Vekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 darch die
Regierungs-Auusblänter Publizirten launteöherrlichen Erlasse, Urkunden ic., S. as.
(Nr. 101614.) Staatsvertrag zwischen Prrußen und Anhalt, betreffend die Vorberritung und
Prüfung Anhaltischer Referendare für den höheren Verwaltungsdienst. Vom
II. Dezember 1899. « "
Seine MaicståtdetDcnfscheKaiser,KöüigvonPrcnßmundSeinchlswit
der Herzog von Anhalt haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Vor-
bereitung und Prüfung Anhaltischer Referendare für den höheren Verwaltungs-
dieust des Herzogthums zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
Allerhöchstihren Unterstaatssekretir im Finanzministerium, Wirklichen
Geheimen Ober-Finanzrath Lebnert
und
Allerhöchstihren vortragenden Rath im Ministerium des Innern,
Geheimen Ober-Regierungsrath von Kitzing,
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt
Höchstihren vortragenden Rath im Staatsministerium, Geheimen
Regierungsrath Laue,
von denen unter Vorbehalt der Ratifkation nachstehender Staatsvertrag abge-
schlossen worden ist:
Artikel I.
In Anhalt werden die in Preußen geltenden Vorschriften über die Er-
langung der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst eingeführt. Wenn
dies geschehen, werden diejenigen Anhaltischen Referendare, welche nach Zurück-
Geleh · Samml. Ici (Nr. 10164—I0|107.) 8
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1900.