Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

(Xr.  10250.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für
einen  Theil  des  Bezirkes  des  Amtsgerichts  Saarlouis.  Vom  10.  Jannar  1901.

A##  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechtes  vom  12.  April  1888  (Gesetz=  Samml.  S.  52)  und  des  Artikels  5  der  Verordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  13.  November  1899  (Gesetz-Samml.
  S.  519)  bestimmt  der  Justizministert  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen
  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch  im  §.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene

  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Saarlouis  gehörigen  Fluren  Nummer?2,

3  und  4  der  Gemeinde  Saarlonis

am  15.  Februar  1901  beginnen  soll.
Berlin,  den  10.  Jannar  1901.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

Redigirt  im  Bureau  des  Staatministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.