Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet und tritt
an seine Stelle derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat. Das
Ergebniß der Wahl ist dem Oberpräsidenten anzuzeigen, welcher dasselbe für den
ganzen Bezirk der Apothekerkammer bekannt macht. Jede Wahl verliert ihre
Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer der für die Wählbar—
keit vorgeschriebenen Bedingungen.
Der Vorstand der Apothekerkammer hat darüber zu befinden, ob einer
dieser Fälle eingetreten ist.
Eine Ersatzwahl ist nur dann anzuordnen, wenn einschließlich der für die
Ausgeschiedenen einberufenen Stellvertreter die Zahl der Mitglieder der Apotheker-
kammer weniger als sechs beträgt.
Die Mitglieder der Apothekerkammern verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt.
F. 7.
In dem auf die Wahl folgenden Monat Januar sind die Mitglieder der
Apothekerkammern von dem Oberpräsidenten behufs Wahl des Vorstandes zu-
sammen zu berufen.
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon behufs
Einladung der Stellvertreter rechtzeitig Anzeige zu machen.
Die in jedem Wahlbezirke gewählten Stellvertreter werden in der Reihen-
folge einberufen, in welcher sie der Stimmenzahl nach gewählt sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
In der Wahlversammlung führt der Oberpräsident oder dessen Stellvertreter
den Vorsitz.
Der Vorstand ist für die Dauer der Wahlperiode der Apothekerkammer
zu wählen und hat aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern zu
bestehen. Die Apothekerkammer beschließt mit dieser Maßgabe nach absoluter Stimmen=
mehrheit, wie viele Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Für den Vorsitzenden
und jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand führt
auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Konstituirung des neuen Vorstandes
die Geschäfte einstweilen weiter.
Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung durch Stimmmzettel in be-
sonderen Wahlgängen.
Der Vorsitzende wird zuerst gewählt.
Ungültige Stimmzettel (§. 6) werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber
die Gültigkeit entscheidet die Apothekerkammer.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die absolute Stimmen-
mehrheit erhalten haben. Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so wird
zu einer engeren Wahl zwischen denjenigen zwei Personen geschritten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
dem Vorsitzenden zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen
beziehungsweise wer als schließlich gewählt zu betrachten ist.