Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1901. (92)

Wahl derselben erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des 
Vorstandes der Apothekerkammer gegebenen Vorschriften in der im F. 7 Abs. 1 
bezeichneten Wahlversammlung. 
Der Ausschuß führt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Kon- 
stituirung des neuen Ausschusses die Geschäfte einstweilen weiter. 
S. 15. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter. . 
Das erste Mal erfolgt die Berufung des Ausschusses durch den Minister 
der Medizinal-Angelegenheiten, welcher auch für diesmal entweder selbst oder durch 
einen von ihm ernannten Kommissar die Wahl des Vorsitzenden und des Stell- 
vertreters leitet. 
Der Vorsitzende hat den Verkehr des Ausschusses nach außen zu vermitteln 
und für die Ausführung der Beschlüsse desselben Sorge zu tragen. 
Der Vorsitzende beruft, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, jährlich 
jedoch in der Regel einmal die Mitglieder zu Sitzungen und leitet in denselben 
die Verhandlungen. 
Die Berufung erfolgt mittelst schriftlicher Einladung, welche die Gegenstände 
der Tagesordnung enthalten muß und spätestens 14 Tage vor der Sitzung ein- 
geschrieben zur Post zu geben ist. 
Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind, haben hiervon behufs 
Einladung der Stellvertreter dem Vorsitzenden rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Der Vorsitzende hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Konstituirung des 
Ausschusses hiervon unter Einreichung eines Verzeichnisses der Mitglieder und 
ihrer Stellvertreter dem Minister der Medizinal-Angelegenheiten Anzeige zu 
erstatten. 
S. 16. 
Der Apothekerkammer-Ausschuß beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. 
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 
Zur Beschlußfähigkeit des Ausschusses ist die Theilnahme der Mehrheit der 
Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Ausschusses können mittelst schriftlicher 
Abstimmung gefaßt werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Abstimmung 
verlangt. 
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seine Geschäftsordnung selbständig. 
S. 17. 
Den Apothekerkammern bleibt es überlassen, die für den Apothekerkammer- 
Ausschuß erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
	        
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