Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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II. die verbleibenden Restbestände der genannten Fonds in Anrechnung auf 
die der Staatsregierung bewilligten, noch offen stehenden Eisenbahn- 
kredite zu verwenden. 
4. 
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden 
ermächtigt, bei dem Umtausche von Aktien in Staatsschuldverschreibungen, sofern 
die Anzahl der eingereichten Stücke den nach dem abzuschließenden Vertrage für 
den Umtausch maßgebenden Verhältnissen nicht entspricht, die Ausgleichung des 
in Staatsschuldverschreibungen nicht darstellbaren Uberschußbetrags durch Bar- 
zahlung zu bewirken, wobei der zu zahlende Betrag nach dem um ein Prozent 
verminderten Kurse, welcher für Staatsschuldverschreibungen der dreiprozentigen 
Anleihe vor dem Tage des Umtausches zuletzt an der Berliner Börse bezahlt 
worden ist, berechnet wird. 
85. 
Die Umwandlung der für die Aktien als Abfindung gegebenen Staats- 
schuldverschreibungen in Buchschulden des Staates erfolgt gebührenfrei, wenn die 
Eintragung binnen einer vom Finanzminister festzusetzenden Frist bei der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden beantragt wird. 
86. 
Der Finanzminister und der Minister der öffentlichen Arbeiten werden er— 
mächtigt, bei der Auflösung der Ostpreußischen Südbahngesellschaft nach Maß- 
gabe. des Vertrags den Kaufpreis für den Erwerb der Bahn unter Verwendung 
der in den 9§ 2 und 3 bewilligten Mittel zu zahlen, beziehungsweise auf die 
Staatskasse zu übernebhmen. 
Der Finanzminister wird ferner ermächtigt, die bisher begebenen Anleiben 
der Ostpreußischen Südbahn, soweit dieselben nicht inzwischen getilgt sind, zur 
Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen 
dieser Anleihen die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen 
Staatsschuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots fest- 
zusetzen. Die hierzu erforderlichen Mittel sind durch Verausgabung eines ent- 
sprechenden Betrags von Staatsschuldverschreibungen aufzubringen. 
§# . 
Uber die Ausführung der im §9 6 getroffenen Bestimmungen hat die Staats- 
regierung dem Landtage bei jedesmaliger Vorlage des Etats der Eisenbahnver-- 
waltung Rechenschaft zu geben. 
88. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuße, 
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuldver— 
schreibungen verausgabt werden sollen (90 2, 3 und 6) bestimmt, soweit nicht 
durch den im 5 1 angeführten Vertrag Bestimmung getroffen ist, der Finanz- 
minister. 
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