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und die Ersetzung durch neue soll seitens des Magistrats nur insoweit betrieben
werden, als dies im öffentlichen Interesse der erweiterten Stadtgemeinde erforder-
lich wird und die landwirtschaftlichen Interessen seiner Bewohner dadurch nicht
geschädigt werden.
Insbesondere wird der Magistrat nicht verlangen, daß der § 1 der Polizei-
verordnung, betreffend die Abhaltung von Viehmärkten usw., vom 20. Juli 1895
vor Ablauf von fünf Jahren nach der Aufhebung der Rayonbeschränkungen für
die Südfront für den Gutsbezirk Mühlenhof in Kraft trete.
Dem Rechte des Polizeipräsidiums auf Abänderung und Erlaß von Polizei-
verordnungen soll damit aber nicht vorgegriffen werden.
| 12.
Vorbereitungen zur Eingemeindung. Veränderungen in der Owischenzeit.
Alle zur Durchführung dieses Vertrags und speziell zur rechtzeitigen Ein-
führung der Königsberger Verwaltung, Ortsstatuten und Steuern erforderlichen
Vorbereitungen verpflichtet sich der Gutsvorstand von Mühlenhof auf Ersuchen
des Magistrats zu Königsberg schon vor dem Vereinigungstermin in der vom
Magistrate gewünschten Weise auszuführen.
Desgleichen verpflichtet sich der Gutsvorstand von Mühlenhof, vom Tage
der Vertragsschließung ab alle Maßnahmen zu unterlassen, wodurch die recht-
lichen und finanziellen Verhältnisse geändert werden, auf Grund deren die vor-
stehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen eingegangen sind.
Zur Aufnahme neuer Anleihen und zur Festsetzung neuer Fluchtlinien ist
die Zustimmung des Magistrats erforderlich.
6 13.
Termin der Vereinigung.
Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bestimmung im & 11 mit dem
gesetzlich festzusetzenden Termine für die Abänderung der Grenzen des Stadt-
und Landkreises Königsberg in Kraft.
Er tritt außer Kraft, wenn die Eingemeindung nicht bis zum 1. April
1905 erfolgt.
Mühlenhof, den 7. Juni 1904.
Der Gutsvorstand.
(Siegel.) Bü ch ler.
Genehmigt durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 28. Juni
1904 Nr. 596.
Königsberg, den 5. Juli 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
ESiegel.) Kunckel. Schaff.