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verwaltung festgestellt und von der Gemeinde Bremerhaven innerhalb sechs
Monaten nach Aufforderung an die Gemeinde Lehe bezahlt wird.
Bei der Berechnung der zu erhebenden Beiträge werden die gegenwärtig
von den Schulverbänden aufgebrachten Schullasten als Lasten der politischen
Gemeinde in Lehe in Ansatz gebracht.
Die in den vorstehenden Absätzen getroffenen Abreden finden auf die
Gemeinde Imsum sinngemäß Anwendung; der Abzug der im Abs. 1 genannten
35 000 Mark kommt bei der Berechnung der Lasten nicht in Frage.
Artikel 5.
Bremen ist befugt, den Weserdeich auf dem abgetretenen Gelände an die
Flußgrenze des Außendeichlandes zu verlegen und von da an ihn dem Imsumer
Weserdeiche wieder anzuschließen.
Der neu zu schüttende Weserdeich muß hinsichtlich seiner Abmessungen
sowie hinsichtlich des Anschlusses an den Imsumer Weserdeich allen an den
Deichschutz zu stellenden Anforderungen nach dem Urteile der preußischen Deich-
behörde genügen. Falls die Anschließung des neuen Deiches bei dem Imsumer
Deiche eine Verstärkung der Böschungen wegen gefährdeter Lage der Anschluß-
strecke erforderlich oder die Unterhaltung des Imsumer Deiches schwieriger machen
sollte, so hat Bremen hierfür dem Imsumer Deichverband eine angemessene, von
der preußischen Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten.
Erst nachdem der neue Weserdeich einen Winter über gelegen hat und bei
der Schauung von der preußischen Deichbehörde genügend befunden ist, darf der
jetzige Weserdeich niedergelegt werden.
Bis zur Niederlegung ist der jetzige Weserdeich von Bremen in seinem
Bestand als Schutzdeich zu erhalten.
Der Weserdeich vor Bremerhaven von der Geestemündung abwärts wird
schon jetzt von den preußischen und bremischen Behörden geschaut. Die gemein-
schaftliche Schauung erstreckt sich in Zukunft auch auf die von diesem Vertrage
berührten Teile des Weserdeichs und die an seiner Stelle geplanten Neuanlagen.
Artikel 6.
Solange der jetzige Weserdeich besteht, hat Bremen die Uberfahrt über ihn
nach dem Leher und Imsumer Außendeichslande zu gestatten. Ferner ist an
der neuen Hoheitsgrenze bei dem Punkte R auf bremische Kosten eine Deich-
rampe anzulegen, um die Zugänglichkeit des Imsumer Außendeichslandes zu
ermöglichen.
Desgleichen soll, solange der jetzige Weserdeich besteht, der an der Binnen-
berme entlang verlaufende Fahrweg in seinem Bestande belassen und bremischer-
seits unterhalten werden, solange nach Ansicht der preußischen Behörde ein Be-
dürfnis für die Grundstückseigentümer vorliegt, diesen Weg als Zufuhrweg nach
ihren Grundstücken zu benutzen. Ebenso sollen die übrigen Wege in dem Ab-
tretungsgebiete so lange unverändert bleiben, bis die nach Artikel 7 dieses Vertrags
auszubauenden öffentlichen Gemeindewege hergestellt sind.