Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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verwaltung festgestellt und von der Gemeinde Bremerhaven innerhalb sechs 
Monaten nach Aufforderung an die Gemeinde Lehe bezahlt wird. 
Bei der Berechnung der zu erhebenden Beiträge werden die gegenwärtig 
von den Schulverbänden aufgebrachten Schullasten als Lasten der politischen 
Gemeinde in Lehe in Ansatz gebracht. 
Die in den vorstehenden Absätzen getroffenen Abreden finden auf die 
Gemeinde Imsum sinngemäß Anwendung; der Abzug der im Abs. 1 genannten 
35 000 Mark kommt bei der Berechnung der Lasten nicht in Frage. 
Artikel 5. 
Bremen ist befugt, den Weserdeich auf dem abgetretenen Gelände an die 
Flußgrenze des Außendeichlandes zu verlegen und von da an ihn dem Imsumer 
Weserdeiche wieder anzuschließen. 
Der neu zu schüttende Weserdeich muß hinsichtlich seiner Abmessungen 
sowie hinsichtlich des Anschlusses an den Imsumer Weserdeich allen an den 
Deichschutz zu stellenden Anforderungen nach dem Urteile der preußischen Deich- 
behörde genügen. Falls die Anschließung des neuen Deiches bei dem Imsumer 
Deiche eine Verstärkung der Böschungen wegen gefährdeter Lage der Anschluß- 
strecke erforderlich oder die Unterhaltung des Imsumer Deiches schwieriger machen 
sollte, so hat Bremen hierfür dem Imsumer Deichverband eine angemessene, von 
der preußischen Deichbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten. 
Erst nachdem der neue Weserdeich einen Winter über gelegen hat und bei 
der Schauung von der preußischen Deichbehörde genügend befunden ist, darf der 
jetzige Weserdeich niedergelegt werden. 
Bis zur Niederlegung ist der jetzige Weserdeich von Bremen in seinem 
Bestand als Schutzdeich zu erhalten. 
Der Weserdeich vor Bremerhaven von der Geestemündung abwärts wird 
schon jetzt von den preußischen und bremischen Behörden geschaut. Die gemein- 
schaftliche Schauung erstreckt sich in Zukunft auch auf die von diesem Vertrage 
berührten Teile des Weserdeichs und die an seiner Stelle geplanten Neuanlagen. 
Artikel 6. 
Solange der jetzige Weserdeich besteht, hat Bremen die Uberfahrt über ihn 
nach dem Leher und Imsumer Außendeichslande zu gestatten. Ferner ist an 
der neuen Hoheitsgrenze bei dem Punkte R auf bremische Kosten eine Deich- 
rampe anzulegen, um die Zugänglichkeit des Imsumer Außendeichslandes zu 
ermöglichen. 
Desgleichen soll, solange der jetzige Weserdeich besteht, der an der Binnen- 
berme entlang verlaufende Fahrweg in seinem Bestande belassen und bremischer- 
seits unterhalten werden, solange nach Ansicht der preußischen Behörde ein Be- 
dürfnis für die Grundstückseigentümer vorliegt, diesen Weg als Zufuhrweg nach 
ihren Grundstücken zu benutzen. Ebenso sollen die übrigen Wege in dem Ab- 
tretungsgebiete so lange unverändert bleiben, bis die nach Artikel 7 dieses Vertrags 
auszubauenden öffentlichen Gemeindewege hergestellt sind. 
  
  
 
	        
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