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Ruhrort behalten ihre bisherigen Bezirke mit der Maßgabe, daß das rechte Ufer
der Ruhr die Grenze zwischen beiden Bezirken bildet.
Veränderungen des rechten Ufers der Ruhr ziehen die Veränderung der
Grenze der beiden Amtsgerichtsbezirke von selbst nach sich.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Visby, an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 26. Juli 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Zugleich für den Minister des Innern
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben.
Anlage.
I.
Vertrag.
—.
Znischen der Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Lehr,
dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu
Duisburg vom 1. Mai 1905, und der Stadt Ruhrort, vertreten durch den
Bürgermeister Kaewel, letzterer handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadt-
verordnetenversammlung zu Ruhrort vom 1. Mai 1905) ist heute nachstehender
Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden.
1.
Die beiden Stadtgemeinden Duisburg und Ruhrort werden zu einer einzigen
Stadtgemeinde unter dem Namen Duisburg vereinigt. Das Gebiet der seitherigen
Stadt Ruhrort soll als Duisburg-Ruhrort bezeichnet werden.
§ 2.
Soweit nicht in diesem Vertrage andere Bestimmungen getroffen sind,
haben alle Einwohner der neuen Stadtgemeinde dieselben Rechte und Pflichten
und ebenso werden Vermögen und Schulden der früheren Stadtgemeinden gemein-
schaftlich.