Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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Ruhrort behalten ihre bisherigen Bezirke mit der Maßgabe, daß das rechte Ufer 
der Ruhr die Grenze zwischen beiden Bezirken bildet. 
Veränderungen des rechten Ufers der Ruhr ziehen die Veränderung der 
Grenze der beiden Amtsgerichtsbezirke von selbst nach sich. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Visby, an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 26. Juli 1905. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister des Innern 
Fürst v. Bülow. Schönstedt. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. 
  
Anlage. 
I. 
Vertrag. 
—. 
Znischen der Stadt Duisburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Lehr, 
dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zu 
Duisburg vom 1. Mai 1905, und der Stadt Ruhrort, vertreten durch den 
Bürgermeister Kaewel, letzterer handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadt- 
verordnetenversammlung zu Ruhrort vom 1. Mai 1905) ist heute nachstehender 
Vertrag abgeschlossen und urkundlich vollzogen worden. 
1. 
Die beiden Stadtgemeinden Duisburg und Ruhrort werden zu einer einzigen 
Stadtgemeinde unter dem Namen Duisburg vereinigt. Das Gebiet der seitherigen 
Stadt Ruhrort soll als Duisburg-Ruhrort bezeichnet werden. 
§ 2. 
Soweit nicht in diesem Vertrage andere Bestimmungen getroffen sind, 
haben alle Einwohner der neuen Stadtgemeinde dieselben Rechte und Pflichten 
und ebenso werden Vermögen und Schulden der früheren Stadtgemeinden gemein- 
schaftlich. 
 
	        
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