Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

wegen der Abernahme der Unterhaltung und Benutzung der in diesen Verträgen 
aufgeführten Chaussee= und Wegestrecken abgeschlossen. 
Die Stadtgemeinde Königsberg tritt in diese Verträge ein, übernimmt vom 
Tage der Eingemeindung ab die vertragsmäßigen Verpflichtungen und überträgt 
der Landkreis an sie von demselben Termin ab die daraus herzuleitenden Recht 
ohne Gewährleistung zur eigenen Ausübung mit der Maßgabe, daß: 
1. die Stadtgemeinde — vorhehaltlich der Zustimmung der zuständigen 
Behörden — hinsichtlich der Wege und Chausseen als allein unter- 
haltungspflichtig auch in öffentlich -rechtlichem Sinne zu gelten hatz 
2. die nach H 18 des Vertrags mit der Straßenbahngesellschaft vom 
24. Mai und 10. Juni 1898 seitens der Straßenbahngesellschaft dem 
Landkreise bestellte Kaution bei Eintritt der Eingemeindung an die 
Stadtgemeinde herauszugeben ist, während die letztere verpflichtet ist, 
Zug um Zug die Rücklieferung ber nach § 4 des Vertrags mit dem 
Provinzialverbande vom 24./28. Mai 1898 bestellten Kaution an den 
Landkreis zu bewirken; 
3. der dem Landkreise nach & 20 des Vertrags vom 24. Mai und 
10. Juni 1898 zustehende Anteil an dem Reingewinne der Straßen- 
bahngesellschaft mit alljährlich mindestens 6 000 Mark von Eintritt der 
Eingemeindung ab der Stadtgemeinde Königsberg zufällt. 
Bezüglich des vom Landkreise Königsberg mit der Königsberger Straßen- 
bahngesellschaft geschlossenen Vertrags vom 24. Mai und 10. Juni 1898 erklärt 
sich die Stadtgemeinde Königsberg damit einverstanden, daß der Landkreis 
àa) auf das ihm im I 2 dieses Vertrags eingeräumte Recht, vier Mit. 
glieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, verzichtet; 
b) auf das ihm im §9 11 dieses Vertrags eingeräumte Recht, die Anlegung 
einer zweiten Zentrale im Landkreise zu verlangen, unter der Bedingung 
verzichtet, daß die Straßenbahngesellschaft die Verpflichtung anerkennt, 
der Stadtgemeinde dauernd so viel Strom zu liefern, als letztere zur 
Durchführung der ihr im § 5 unter 5 des Vertrags eingeräumten 
Befugnis bedarf; 
J) der Königsberger Straßenbahngesellschaft eine angemessene Ermäßigung 
der von ihr gemäß § 18 des genannten Vertrags hinterlegten Kaution 
für den Fall einräumt, daß die Gesellschaft durch günstige Betriebs- 
ergebnisse während mindestens dreier unmittelbar aufeinanderfolgender 
Betriebsjahre ihre zweifellose Leistungsfähigkeit nachweist; 
d) auf das Recht des Kreises beziehungsweise des Kreisausschusses über 
Verpflichtungen der Gesellschaft endgültig zu entscheiden verzichtet, sofern 
die Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem in 
sinngemäßer Anwendung des § 12 dieses Auseinandersetzungsvertrags 
bestellten Schiedsgericht übertragen wird. 
  
  
  
 
	        
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