Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage II. 
  
Zwischen der Stadtgemeinde Königsberg i. Pr., vertreten durch den Magistrat, 
und dem Landkreise Königsberg 6 verteeten durch den Kreisausschuß r wird in Er- 
useinan 
gänzung und Abänderung des ersetzungsvertrags vom 17. Juni 1903 
folgender 
Nachtragsvertrag 
abgeschlossen: 
1. 
Der Landkreis Königsberg erklärt sich damit einverstanden, daß unter Ab- 
änderung der im 9 1 zu g und h des oben bezeichneten Vertrags noch die aus 
den beigehefteten Plänen ersichtlichen Flächen von dem Landkreis abgetrennt und 
mit der Stadtgemeinde vereinigt werden, nämlich: 
1. derjenige Teil von Hroß Rathshos. der zwischen der Nordgrenze des 
Juditter Kirchenwegs und der Nordgrenze des Dammes der Ost- 
preußischen Südbahn liegt, sowie 
2. die in dem Auszug aus der Grundsteuermutterrolle und der zugehörigen 
Handzeichnung des Königlichen Katasteramts II zu Königsberg vom 
3. August 1903 mit den Nummern 72), 73, 74, 17a, 18, 18a, 20, 
21, 22, 23, 25, 26, 38, 28a, 66, 67), 75) 76 und 77 bezeichneten, 
zur Gemarkung Lawsken gehörigen Parzellen (dazu gehören auch die 
imnerhalb der Gemeinde Lawsken belegenen Teile des sogenannten 
Miskeriegrabens [Rathshoefer Freiwasser] und des Juditter Kirchenwegs 
in der Länge der vorstehend mit Nr. 72 bezeichneten Parzelle) 
3. der westliche Lawsker Deichdamm in seiner ganzen Länge einschließlich 
seiner zu Friedrichswalde und Groß-Holstein gehörigen Teile — Kataster- 
parzellen: #1. Teilstück des Bahnkörpers der Ostpreußischen Südbahn, 
r*s• 1 "„ # , 1 % B. Vergleiche den anliegenden 
Situations= und Nivellementsplan des Lawsker Deichwegs vom 
25. Mai 1904. 
Nach dem dem Vertrage zu Grunde liegenden Plane soll auch die Strecke 
der Königsberg-Brandenburger Provinzialchaussee von Station 4 95 Meter 
bis 4/ + 85 Meter der Stadtgemeinde einverleibt werden) zur Klarstellung wird 
bemerkt, daß diese Strecke im Gutsbezirk Adelig Spandienen liegt. 
2. 
Dagegen verpflichtet sich die Stadtgemeinde, an den Landkreis bei Eintritt 
der Eingemeindung eine einmalige Entschädigung von 80 000 Mark (achtzig- 
tausend Mart) bar zu zahlen. 
  
  
12°
	        
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