Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

Anlage  II.

 

Zwischen  der  Stadtgemeinde  Königsberg  i.  Pr.,  vertreten  durch  den  Magistrat,
und  dem  Landkreise  Königsberg  6  verteeten  durch  den  Kreisausschuß  r  wird  in  Eruseinan


gänzung  und  Abänderung  des  ersetzungsvertrags  vom  17.  Juni  1903
folgender
Nachtragsvertrag
abgeschlossen:
1.

Der  Landkreis  Königsberg  erklärt  sich  damit  einverstanden,  daß  unter  Abänderung
  der  im  9  1  zu  g  und  h  des  oben  bezeichneten  Vertrags  noch  die  aus
den  beigehefteten  Plänen  ersichtlichen  Flächen  von  dem  Landkreis  abgetrennt  und
mit  der  Stadtgemeinde  vereinigt  werden,  nämlich:

1.  derjenige  Teil  von  Hroß  Rathshos.  der  zwischen  der  Nordgrenze  des
Juditter  Kirchenwegs  und  der  Nordgrenze  des  Dammes  der  Ostpreußischen
  Südbahn  liegt,  sowie

2.  die  in  dem  Auszug  aus  der  Grundsteuermutterrolle  und  der  zugehörigen
Handzeichnung  des  Königlichen  Katasteramts  II  zu  Königsberg  vom
3.  August  1903  mit  den  Nummern  72),  73,  74,  17a,  18,  18a,  20,
21,  22,  23,  25,  26,  38,  28a,  66,  67),  75)  76  und  77  bezeichneten,
zur  Gemarkung  Lawsken  gehörigen  Parzellen  (dazu  gehören  auch  die
imnerhalb  der  Gemeinde  Lawsken  belegenen  Teile  des  sogenannten
Miskeriegrabens  [Rathshoefer  Freiwasser]  und  des  Juditter  Kirchenwegs
in  der  Länge  der  vorstehend  mit  Nr.  72  bezeichneten  Parzelle)

3.  der  westliche  Lawsker  Deichdamm  in  seiner  ganzen  Länge  einschließlich
seiner  zu  Friedrichswalde  und  Groß-Holstein  gehörigen  Teile  —  Katasterparzellen:
  #1.  Teilstück  des  Bahnkörpers  der  Ostpreußischen  Südbahn,
r*s•  1  "„  #  ,  1  %  B.  Vergleiche  den  anliegenden
Situations=  und  Nivellementsplan  des  Lawsker  Deichwegs  vom
25.  Mai  1904.

Nach  dem  dem  Vertrage  zu  Grunde  liegenden  Plane  soll  auch  die  Strecke
der  Königsberg-Brandenburger  Provinzialchaussee  von  Station  4  95  Meter
bis  4/  +  85  Meter  der  Stadtgemeinde  einverleibt  werden)  zur  Klarstellung  wird
bemerkt,  daß  diese  Strecke  im  Gutsbezirk  Adelig  Spandienen  liegt.

2.
Dagegen  verpflichtet  sich  die  Stadtgemeinde,  an  den  Landkreis  bei  Eintritt
der  Eingemeindung  eine  einmalige  Entschädigung  von  80  000  Mark  (achtzigtausend
  Mart)  bar  zu  zahlen.

 

 

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