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83.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Vertrags vom 17. Juni 1903
sinngemäße Anwendung.
Die Zustimmung zu dem vorstehenden Nachtragsvertrage wird auf Grund
der vom Kreistag unterm 19. Dezember 1903 gegebenen Ermächtigung erteilt.
Königsberg, den 10. September 1904.
Der Kreisausschuß des Landkreises Königsberg.
Eiegel) v. Batocki. Gr. Dönhoff. A. Magnus. Avenarius.
Hafke. Wangrit.
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom
20. September 1904 Nr. 729.
Königsberg, den 17. Oktober 1904.
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt.
(Siegel.) Kunckel. S chaff.
Anlage III.
Dertrag,
betreffend
die Vereinigung der Landgemeinde Tragheimsdorf mit der Stadtgemeinde
Königsberg i. Pr.
Zwischen der Stadt Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und der
Gemeinde Tragheimsdorf, vertreten durch ihren Gemeindevorstand, wird unter
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und ber Gemeinde-
vertretung zu Tragheimsdorf nachstehender Vertrag abgeschlossen:
SI.
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde.
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Tragheimsdorf treten zu einer
einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde zusammen,;