Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1905. (96)

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83. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des Vertrags vom 17. Juni 1903 
sinngemäße Anwendung. 
Die Zustimmung zu dem vorstehenden Nachtragsvertrage wird auf Grund 
der vom Kreistag unterm 19. Dezember 1903 gegebenen Ermächtigung erteilt. 
Königsberg, den 10. September 1904. 
Der Kreisausschuß des Landkreises Königsberg. 
Eiegel) v. Batocki. Gr. Dönhoff. A. Magnus. Avenarius. 
Hafke. Wangrit. 
Genehmigt durch den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 
20. September 1904 Nr. 729. 
Königsberg, den 17. Oktober 1904. 
Magistrat Königlicher Haupt= und Residenzstadt. 
(Siegel.) Kunckel. S chaff. 
Anlage III. 
  
Dertrag, 
betreffend 
die Vereinigung der Landgemeinde Tragheimsdorf mit der Stadtgemeinde 
Königsberg i. Pr. 
  
Zwischen der Stadt Königsberg, vertreten durch ihren Magistrat, und der 
Gemeinde Tragheimsdorf, vertreten durch ihren Gemeindevorstand, wird unter 
Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zu Königsberg und ber Gemeinde- 
vertretung zu Tragheimsdorf nachstehender Vertrag abgeschlossen: 
SI. 
Umfang der Vereinigung. Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen hinsichtlich der Rechte 
und Pflichten in der erweiterten Gemeinde. 
Die Stadt Königsberg und die Gemeinde Tragheimsdorf treten zu einer 
einzigen, unter einer gemeinsamen Verwaltung stehenden Gemeinde zusammen,; 
 
	        
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