Erziehung, Bildung, Unterricht. 167
d) Die israelitischen Lehrer, sie mögen nur den Religions- oder auch
den Elementarunterricht für Kinder öffentlich ertheilen, müssen
mit Beobachtung der in dem Generale vom 20. Juli 1825 vorgeschriebenen
Form auf gleiche Weise den Verfassungs= und Diensteid
leisten, beziehungsweise das Handgelübd an Eides Statt ablegen.
e) Bei der Versetzung eines Lehrers, Verwesers oder Gehilfen hat
keine neue Verpflichtung, sondern nur die Hinweisung auf die
schon früher erfolgte durch die Localschulinspection oder Schulcommission
stattzufinden, nachdem die Vorstellung bei dem Distriktspolizeibeamten
und Distriktsschulinspector stattgefunden hat.
f) Die Distriktspolizeibehörden und Distriktsschulinspectionen sind gehalten,
wenn ein Lehrer in einen Bezirk versetzt wird, der einschlägigen
Distriktspolizeibehörde resp. Schulinspection des neuen
Bestimmungsortes des Lehrers bei der Mittheilung der Qualificationsliste
Nachricht zu geben, ob die Beeidigung und Verpflichtung
schon geschehen sei. (R.A. vom 12. Jan. 1861.)
C. M.E. vom 17. Oct. 1865, M. Bl. S. 235, Verpflichtung
der Schullehrer als Meßner.
e. Qualification der Lehrer.
C. M. E. vom 18. April 1868, M. Bl. S. 98. Die früher angeordnete
Führung gesonderter Qualification und zwar durch die Distriktspolizeibehörde
und die Distriktsschulinspection ist aufgehoben.
Künftighin haben beide Aemter nur eine gemeinschaftliche Qualificationsliste
für jeden Schullehrer herzustellen.
f. Besoldungsansprüche.
Durch das Gesetz v. 10. Nov. 1861, die Aufbringung des Bedarfes
für die deutschen Schulen betr., ist der geringste Gehalt eines Schullehrers:
1) bei Gemeinden von mehr als 10,000 Seelen auf 500 fl.,
2) in Gemeinden von 2500 — 10,000 Seelen auf 450 fl.,
3) in Gemeinden unter 2500 Seelen auf 350 fl.
jährlich festgesetzt.
Höhere Besoldungen sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
Der geringste Bezug eines Schulverwesers ist auf 250 fl. nebst
freier Wohnung, und der eines Schulgehilfen auf wenigstens 200 fl.
festzustellen, wovon 120 fl. die dem Schullehrer für die Verpflegung des
Gehilfen gebührende Entschädigung bilden. Art. 3.
C. M. E. vom 4. März 1865, M. Bl. S. 54. Der geringste
Gehalt eines Schullehrers ist nach je drei Abstufungen nach der Seelenzahl
der Gemeinden festgestellt — Art. 3 des Schuldotations-Gesetzes vom
10. Nov. 1861. Sobald also eine Gemeinde nach der wirklichen Seelenzahl
in eine höhere Klasse aufsteigt, ist sie schuldig, den hienach den Lehrer
treffenden Gehalt nach Maßgabe der dermaligen Volkszahl zu erhöhen.