Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Erziehung,  Bildung,  Unterricht.  167

d)  Die  israelitischen  Lehrer,  sie  mögen  nur  den  Religions-  oder  auch
den  Elementarunterricht  für  Kinder  öffentlich  ertheilen,  müssen
mit  Beobachtung  der  in  dem  Generale  vom  20.  Juli  1825  vorgeschriebenen
  Form  auf  gleiche  Weise  den  Verfassungs=  und  Diensteid
  leisten,  beziehungsweise  das  Handgelübd  an  Eides  Statt  ablegen.


e)  Bei  der  Versetzung  eines  Lehrers,  Verwesers  oder  Gehilfen  hat
keine  neue  Verpflichtung,  sondern  nur  die  Hinweisung  auf  die
schon  früher  erfolgte  durch  die  Localschulinspection  oder  Schulcommission
  stattzufinden,  nachdem  die  Vorstellung  bei  dem  Distriktspolizeibeamten
  und  Distriktsschulinspector  stattgefunden  hat.

f)  Die  Distriktspolizeibehörden  und  Distriktsschulinspectionen  sind  gehalten,
  wenn  ein  Lehrer  in  einen  Bezirk  versetzt  wird,  der  einschlägigen
  Distriktspolizeibehörde  resp.  Schulinspection  des  neuen
Bestimmungsortes  des  Lehrers  bei  der  Mittheilung  der  Qualificationsliste
  Nachricht  zu  geben,  ob  die  Beeidigung  und  Verpflichtung
  schon  geschehen  sei.  (R.A.  vom  12.  Jan.  1861.)

C.  M.E.  vom  17.  Oct.  1865,  M.  Bl.  S.  235,  Verpflichtung
der  Schullehrer  als  Meßner.

e.  Qualification  der  Lehrer.

C.  M.  E.  vom  18.  April  1868,  M.  Bl.  S.  98.  Die  früher  angeordnete
  Führung  gesonderter  Qualification  und  zwar  durch  die  Distriktspolizeibehörde
  und  die  Distriktsschulinspection  ist  aufgehoben.

Künftighin  haben  beide  Aemter  nur  eine  gemeinschaftliche  Qualificationsliste
  für  jeden  Schullehrer  herzustellen.

f.  Besoldungsansprüche.

Durch  das  Gesetz  v.  10.  Nov.  1861,  die  Aufbringung  des  Bedarfes

für  die  deutschen  Schulen  betr.,  ist  der  geringste  Gehalt  eines  Schullehrers:
1)  bei  Gemeinden  von  mehr  als  10,000  Seelen  auf  500  fl.,
2)  in  Gemeinden  von  2500  —  10,000  Seelen  auf  450  fl.,
3)  in  Gemeinden  unter  2500  Seelen  auf  350  fl.

jährlich  festgesetzt.

Höhere  Besoldungen  sind  hiedurch  nicht  ausgeschlossen.

Der  geringste  Bezug  eines  Schulverwesers  ist  auf  250  fl.  nebst
freier  Wohnung,  und  der  eines  Schulgehilfen  auf  wenigstens  200  fl.
festzustellen,  wovon  120  fl.  die  dem  Schullehrer  für  die  Verpflegung  des
Gehilfen  gebührende  Entschädigung  bilden.  Art.  3.

C.  M.  E.  vom  4.  März  1865,  M.  Bl.  S.  54.  Der  geringste
Gehalt  eines  Schullehrers  ist  nach  je  drei  Abstufungen  nach  der  Seelenzahl
  der  Gemeinden  festgestellt  —  Art.  3  des  Schuldotations-Gesetzes  vom
10.  Nov.  1861.  Sobald  also  eine  Gemeinde  nach  der  wirklichen  Seelenzahl
  in  eine  höhere  Klasse  aufsteigt,  ist  sie  schuldig,  den  hienach  den  Lehrer
treffenden  Gehalt  nach  Maßgabe  der  dermaligen  Volkszahl  zu  erhöhen.