Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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#a) in der Behausung des Untersuchenden geschah, 
dem Arzte 20 Sgr. bis 1— 
dem Wundarzte 15 Sgr. bis —20 
b5) oder außer der Behaufung desselben, 
dem Arzte 1 Thlr. bis Q0 2— 
dem Wundarzte 20 Sgr. bis, 110 
Anmerkung. Sind die in dleser Nummer bemerkten Untersuchungen! 
blos auf Ersuchen von Privatpersonen erfolgt, so können 10 Sgr., 
mehr angesetzt werden. 
8 I Für die Untersuchung des Gemäthözustandes einer Person 2— 
Anme bfrerkung. Wenn deshalb mehrere Besuche Ferdrrich sind, so- 
koönnen für jeden noch 20 Sgr. angesetzt wer 
9 ** das darüber auszustellende Gutachen . . Thlr. bis 2— 
10 Fur die Untersuchung des Eesundheitehussandes einer einzelnen 
Person 20 Sgr. bis! 1 10 
11 #uir die mündliche Undeige des Vefunde zu den Akten —10 
12 br die schriftliche Anzeige darübhber 20 Sgr. bis 1— 
Anmerkung. Sind dabei zn Besuche nöthig, so sind für jeden, 
folgenden 10 Sgr. zulässig. 
die gleichzeitige Untersuchung des Gesundheitszuslandes mehre- 
rer Personen, zur Erkennung und Bestimmung der Art einer ent- 
standenen epidemischen Krankheit, nebst schriftlichem Gutachten 
darüber, nach Beschaffenheit der Krankheit, Anzahl der Personen“ 
und anderer, die Bemuhung beim Geschaft rschwenden us 
stände 2, a, 4 bio 8 
14 důt jeden einzelnen u bei den an uie * 
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