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wegen der Herstellung der Zugänglichkeit einzelner Orkstheile, der Wasserversorgung und
Anbringung von Abzügen oder Kanilen, sichende Gebäude selbst hinwegzuräumen oder
Privatgrundstücke der öffentlichen Benußung zu übergeben, so sind die Gebäude= und
Grundeigenthümer verbunden, nach obrigkeitlicher Anordnung der Schmälerung bisher
bebaut gewesener Grundstücke und ihrer Zubehörungen sich zu unterwerfen, auch ganze
Gebäude und Bamlätze und überhaupt den für obengenannte Zwecke erforderlichen Grund
und Boden abzutreten.
8. 2.
In welchen Fällen und in welcher Ausdehnung eine solche Enteignung Statt fin-
den soll, hat Unsere Regierung auf den, lediglich der betreffenden Gemeindebehörde zu-
siehenden, Amntrag zu bestimmen.
Gegen den Ausspruch der Regierung findet nur der Recurs an Unser Ministerium
Statt.
(
Die Abtretung ist nur gegen Entschädigung zu bewirken. Diese Entschädigung wird
von der Outsgemeinde, von einzelnen Grunrüccksbesipzern aber nur dann geleistet, wenn
für diese die Enverbung des abzurretenden Arcals in Folge der Bauordnung nothwen-
dig ist.
Die Ermittelung der zu leistenden Entschädigung geschieht durch die Gerichtsbehörde
des Orts, auch bei Domanial= und schriftsässigen Grundbesipungen.
8. 4.
Bei dieser Würderung sind, mit Ausnahme etwaiger Rekusation Sachverständiger,
deren Statthastigkeit nach den bestehenden Gesetzen zu beurtheilen ist, prozessualische For-
malitäten unzulässig. Gegen den Ausspruch der Gerichtsbehörde über das Ergebniß der
Abschätzung findet Berufung an Unser Appellationsgericht nach den Ilegeln des Gesetzes
über den summarischen Prozeß Statt.
Als Taxatoren sind drei ortskundige Sachverständige zuzuzichen, wovon den einen
die zuständige Gerichtsbehörde und je einen der abtretende und der erwerbende Theil zu
ernennen hat.
8. 5.
Nach Anstellung eines Landbaumeisters wird demselben auch die technische Leitung
der Taxations-Verhandlungen übertragen werden.
8. 6.
Unter Festhaltung der Resultate der vorausgegangenen Taxation kann die Entschä-