Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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1)  bezüglich  der  Unterthanen  des  Zollvereins  die  Vorzeigung  eines  für
das  laufende  Jahr  gültigen  Legitimations-Scheins  nach  dem  Seite
56  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1835  abgedruckten  Formular
unter  1  (für  Fabrikanten  und  Kaufleute)  und  unter  2  (für  Handelsreisende)
  sowie

2)  bezüglich  der  Belgischen  Unterthanen  die  Vorzeigung  eines  für  das
laufende  Jahr  gültigen  Patent-Certifikats  nach  dem  beigefügten
Muster  angesehen  werden.

Artikel  3.

Die  im  Artikel  2  gedachten  Urkunden  werden  die  Person-Beschreibung
und  Namensunterschrift  des  Inhabers  enthalten  und  mit  dem  Stempel
oder  Siegel  derjenigen  kompetenten  Behörde,  welche  sie  ausgefertigt  hat,
versehen  werden.

Artikel  1.

Gegen  Vorzeigung  einer  in  vorgedachter  Form  ausgestellten  Urkunde
für  das  laufende  Jahr  soll  den  Unterthanen  des  einen  Staates,  welche
daselbst  eins  oder  mehre  der  im  Artikel  1  Absatz  1  erwähnten  Gewerbe
  ausüben  und  welche  im  andern  Staate  die  in  den  Nr.  1  und  2
des  gedachten  Artikels  bezeichneten  Handelsgeschäfte  betreiben  wollen,  hier,
nachdem  ihre  Identität  anerkannt  seyn  wird,  von  der  kompetenten  Behörde
  und  zwar  im  Großherzogthume  ein  Gewerbeschein  und  in  Belgien
ein  Patent,  ohne  irgend  eine  Abgabe  oder  Gebühr  ausgefertigt  werden.

Artikel  S.

Die  Inbaber  eines  gemäß  vorstehendem  Artikel  ausgefertigten  Gewerbescheines
  (Patentes)  sind  gehalten,  denselben  vorzuzeigen,  so  oft  sie  dazu
von  den  kompetenten  Behörden  oder  Beamten  werden  aufgefordert  werden;

so  wird  dieses  zur  Nachricht  und  Nachachtung  unter  Bezugnahme  auf  Ziffer  5
des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  über  die  Besteuerung  Fremder,  welche  im  Großherzogthume
  Handel  und  Gewerbe  treiben,  vom  27.  April  1844  (Reg.  Bl.  S.  40)
und  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht