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8 2.
3½, Juwf. 2 Die Totenlisten sind von dem Standesamte zu Gera in den ersten
e zehn Tagen eines jeden Monats — das erste Mal im August 1906 —, von
den Standesämtern zu Untermhaus, Zwötzen und Schleiz in den ersten zehn
Dagen eines jeden Kalendervierteljahres — das erste Mal im Oktober 1906 —
und von den übrigen Standesämtern in den ersten zehn Tagen der Monate
Oktober und April — das erste Mal im Oktober 1906 — bei dem Erbschafts-
steueramte einzureichen.
§ 3.
2t— Die Einziehung und Verrechnung der Steuer geschieht durch die Fürstlichen
Beftmmungen Bezirkssteuereinnahmen zu Gera (für den unterländischen Bezirk) und zu
Schleiz (für den oberländischen Bezirk).
Das Verfahren wird durch eine diesen Behörden zu erteilende Instruktion
geregelt.
Die Bezirkssteuereinnahme zu Gera bestreitet und verrechnet außerdem
den durch die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens bei dem Erbschaftssteuer-
amte entstehenden Aufwand auf die Anweisung dieses Amtes.
8 4.
30b Auf die Sicherheitsleistung finden, soweit das Gesetz nicht ein anderes
ir vorschreibt, die Bestimmungen der §§ 232—240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
85.
l Falls die Steuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat das
u Erbschaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens einjähriger Dauer Erhebungen
darüber anzustellen, ob der Grund zur Ueberwachung eines Erwerbsfalles
noch fortdauert.
86.
E— Zur Stundung ohne Sicherheitsleistung bedarf es bei Beträgen bis zu
rinh3 5000 Mark der Genehmigung der Oberbehörde, bei höheren Beträgen der
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde.
87.
P Das Erbschaftssteueramt hat die Akten über die erledigten Steuerfälle zu
ehimnmangen. Beginn eines jeden Kalendermonats der Oberbehörde zur Nachprüfung vorzulegen.