Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Fünfundwanzigster Band. 1903-1906. (25)

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8 2. 
3½, Juwf. 2 Die Totenlisten sind von dem Standesamte zu Gera in den ersten 
e zehn Tagen eines jeden Monats — das erste Mal im August 1906 —, von 
den Standesämtern zu Untermhaus, Zwötzen und Schleiz in den ersten zehn 
Dagen eines jeden Kalendervierteljahres — das erste Mal im Oktober 1906 — 
und von den übrigen Standesämtern in den ersten zehn Tagen der Monate 
Oktober und April — das erste Mal im Oktober 1906 — bei dem Erbschafts- 
steueramte einzureichen. 
§ 3. 
2t— Die Einziehung und Verrechnung der Steuer geschieht durch die Fürstlichen 
Beftmmungen Bezirkssteuereinnahmen zu Gera (für den unterländischen Bezirk) und zu 
Schleiz (für den oberländischen Bezirk). 
Das Verfahren wird durch eine diesen Behörden zu erteilende Instruktion 
geregelt. 
Die Bezirkssteuereinnahme zu Gera bestreitet und verrechnet außerdem 
den durch die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens bei dem Erbschaftssteuer- 
amte entstehenden Aufwand auf die Anweisung dieses Amtes. 
8 4. 
30b Auf die Sicherheitsleistung finden, soweit das Gesetz nicht ein anderes 
ir vorschreibt, die Bestimmungen der §§ 232—240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anwendung. 
85. 
l Falls die Steuer nicht nach einer bestimmten Zeit fällig wird, hat das 
u Erbschaftssteueramt in Zeitabschnitten von höchstens einjähriger Dauer Erhebungen 
darüber anzustellen, ob der Grund zur Ueberwachung eines Erwerbsfalles 
noch fortdauert. 
86. 
E— Zur Stundung ohne Sicherheitsleistung bedarf es bei Beträgen bis zu 
rinh3 5000 Mark der Genehmigung der Oberbehörde, bei höheren Beträgen der 
Genehmigung der obersten Landesfinanzbehörde. 
87. 
P Das Erbschaftssteueramt hat die Akten über die erledigten Steuerfälle zu 
ehimnmangen. Beginn eines jeden Kalendermonats der Oberbehörde zur Nachprüfung vorzulegen.
	        
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