Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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ermittelten Beduͤrfnisses die Haͤlfte der von derselben genossenen Pension bis zum erfuͤllten 
fünfundzwanzizsten Lebensjahre als außerordentliche Unterstätzung gewährt werden. (. 21.) 
7. 27. 
Wegfall des Pensionsbezuges in besonderen Fällen. 
Die Anwelsung der Densson kann niche eintreten: 
4) für geschledene Ehescauen überhaupc; 
2) für elne Ebesrau, die obne elchtersiche Ermächtigung sich von lbrem Ebemame in 
Tisch und Bette getrennt hat und noach recheskräftig ersolgeer richcerlicher Anwelsung, 
niche zu demselben zurückgekehrt (K, oder die der böslichen Verkassung ihres Gatten 
sich schuldig gemache hat; 
3) sür eine Ebefrau, dle dem Beameen während selner lehlen Krankheit oder auf dem 
Sterbebette angerraue worden ist; 
4) fuͤr die Wittwen und ble Walsen aus einer Ehe, die ein Beamter erst nach seiner 
Versezung in den Ruhestand geschlossen bar; 
5) süc die Wirewe elnes Dleners, die fünfundzwanzig Jahre jünger ist, als lhr ver- 
storbener E#bemam, weun dleser nach erfüllteem fünf und sechszigsten Lebensjahre sich 
mmic ihr verhelrather hat, inglelchen für die aus sölcher She en#springenden Kinder. 
Sind in den unter Nr. 1. und 2. bemerkten Föllen aus derselben Ehe minderjäh- 
rige Kinder vorhanden, so wird die starurenmäsige Pension denselben alleln angewie- 
sen. Ebeuso haben in diesen Fällen die aus einer srüheren Ehe stammenden, noch 
minderjährigen Kinder ihren Theil an der Pension zu nehmen (6. 25.) oder dieselbe 
bel den uncer Nr. 3. 4. 5. begeichneten Werhälmnissen für sich alleln zu bezlehen. Dagegen 
haben die Kinder der Beameen aus Eheverbludungen, wie sie umer Nr. 3. ange- 
deuter sind, so wenig wle die durch eine nachsolgende Ehe legitimicten Kinder einen 
Anspruch auf Pensson. 
+. 28. 
Legltimation zum Bezuge der Peusson. 
Wenn ein Diener bei seinem Absterben elne Wirtwe Oinkerlähr,, so ist die letztere ver- 
tunden, den Todeskag blunen 4 Wochen durch ein Kirchenaltestat bei der Landesregie- 
rung in Gera darzuchun und dadurch zur Erbebung der Witiwenpenston sich zu legieimiren. 
Jür vater- und murterlose Walsen hat solches, unter genauer Angabe ibres Alters, derjenige 
Verwahte zu bewerkstelligen, welcher zur Uebernahme der Vormundschaft zunächst verpflich-
	        
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