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Zweite Abtheilung.
Bestimmungen über die Ausfuhr.
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen:
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar:
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier-
späne, mit 1/8 Thlr. oder 2 fl. 55 kr. vom Zentner;
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheeit, mit
½ Tblr. oder 35 kr. vom Zentner.
Dritte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Sätzen und Vorschrif-
ten entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur Ver-
zollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II.,
2) die zum Ausgange bestimmten ausgangszollpflichtigen Waaren bei einer zur
Erhebung des Ausgangggolles befugten Abfertigungsstelle
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner #t in pundert Pfunde ge-
theilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Königreichs Bayern,
Kals allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner überein. Es sind:
Zoll-Pfunde:
1120 = 1000 Bayerischen Pfunden,
2000 = 1000 Rbeinbayerischen Kilogrammen.