Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit ohne Unterschted der Entfernung der gleichmäßlge 
Saß von 4 Silberpfennigen oder 2 Oesterr. Neukreuzern oder 1 Kreuzer Südd. Währ. 
bis zum Gewichte von Einem Loth ausschließlich und ferner für je Ein Loth, sonst aber 
das gewöhnliche Brief-Porto erhoben. 
Bei den mit Marken ungenügend frankirten Kreuz= oder Strelf-Bandsendungen 
wird das gewöhnliche Brief-Porto nebst Zuschlag ebenfalls nur für die unbertchtigten 
Lothe oder Lohhtheile angesezt. Kreuz= und Streif-Bandsendungen werden jederzeit als 
zur Briefpost gehörig behandelt und taxirt und dürfen nur bis zum Gewichte von ½ 
Plund einschließlich angenommen werden. 
Waarenproben und Muster. 
Art. 23 
Für Waareuproben und Muster, welche vorschriftsgemäß verpackt sind, wird bls zu 
2 Loth ausschließlich und ferner für je 2 Loth das einfache Brief-Porto nach der Ent- 
fernung (im Falle der Nicht-GFrankirung nebst Zuschlag) erhoben. 
Dergleichen Sendungen find bis zum Gewichte von ½ TUfund einschlleßlich als 
Brief-Postsendungen zu behandeln. 
Rekommandirte Briefe. 
Art. 24. 
Für rekommandirte Brlefe ist außer dem gewöhnlichen Porto eine Rekommandations- 
Gebühr von 2 Silbergroschen oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 Kreuzern Südd. 
Währung ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu bezahlen. 
Die Rekommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. 
Wenn der Absender die Belbringung einer Empfangsbescheinigung des Adressaten 
(Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der adsendenden Postanstalt frel, dafür 
eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neukreuzern oder 6 
Kreuzern Südd. Währ. von dem Absender zu erheben. 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Muster-Sendungen ist gestaltet. Für 
derglelchen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür kestgeseyten Porto (Art. 22 
und 23) die Rekommandations-Gebühr wie für Briefe erhoben, und es finden auf die- 
selben auch im Uebrigen die für rekommandirte Briese erlassenen Vorschriften Anwendung. 
Ersatzlelstung. 
Art. 25. 
Für einen abhanden gekommenen rekommandirten Brief wird, mit Ausnahme eines 
durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbelgeführlen Verlustes, dem Absender 
eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 24½/ fl. Süb. Währung
	        
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