Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820. (3)

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nigen Ausgabebelegen, spaͤtestens mit dem Schusse des hiesgeigen Monats Okcober an 
besagte Hauptcasse einzusenden. · 
5.) — 
Den Einnahmebehoͤrden werden von dieser Anlage auch diesmal. die ihnen, wegen der 
Reeeptur der Cavalerie- Verpflegungs- auch Rations- und Portionsgelder, durch das 
Patent vom 27sten April 1814. bewilligten Einnehmergebuͤhren zugestanden. 
Nach Vorstehendem haben sich Unsre obern und untern Steuerbehörden, ingleschen 
die Gerichtsobrigkeiten und die zur Entrichtung von Beiträgen zur Cavalerie-Verpflegung 
verpflichteten Unterthanen, so wie Alle, die es sonst angehe, gebügrend zu achten und 
daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 101en April 1320. 
G. F. von Watzdorf. 
* 
Wilhelm Stelzner. 
Ausgeseben zu Dresden am 1 sten April 1826. -
	        
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