Steuer-Begnadigungs-Regulativ.
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De. seit länger als einem Jahrhunderte gemachten Erfahrungen in Ansehung der, nach
Maßgabe des Reglements vom 3en Mai 1702. zeicher bewilligten Steuerbegnadigungen
und die sonst über diesen Gegenstand neuerlich angestellten Erörterungen, haben eine genaue
Revision des gedachten Reglements, nebst den dasselbe erläucernden und ergänzenden Ver-
fügungen, und, in dessen Verfolg, die Bekannemachung eines neuen Sreuer-Begnadigungs-
Regulativs erforderlich gemacht.
Es wird daher alles Dasjenige, was sowohl in dem obenerwähnten Reglement vom
Zten Mai 1702., als in den, zu dessen Erläuterung und Ergänzung, später ergangenen
Geseßen und Generalverordnungen, in Hinsicht der, wegen erlittener Calamitäten, zu bewil-
ligenden Erlasse und Begnadigungen vorgeschrieben ist, insoweit dieselben aus dem Seeuer-
Acrario gewährt werden sollen, hierdurch für die Zukunft, ohne Ausnahme, ausdrücklich
aufgeheben, und wegen der bei den, vom Anfange des Jahres 1822, an sich ereignenden,
unten näher angegebenen Begnadigungsfällen zu ertheilenden Steuerbegnadigungen, Folgen-
des als alleinige Norm festgesetzt. —
S. 1.
Steuerbegnadigungen werden nur bewilliget:
1.) wegen angebauter Wüstungen;
2.) wegen erlittener Brandschäden, oder zur Verhükung der weicern Verbreikung
des Feuers gänzlich niedergerissener Gebäude;
3.) wegen durch Uiberschwemmungen zerstörter, oder zu Abwendung größerer
Wasserschäden niedergerissener Gebäude;
4.) wegen durch Hagelschlag oder Uiberschwemmungen beschädigeer Feld= oder
Weinbergsgrundstücke;
5.) wegen Verlusts an Vieh durch Krankheicen oder Feuer.
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Fälle, in denen
Struerbegnadi-
gungen bewilligt
werden.